39. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1909

— 45 — 13. Jede Schulgeldbefreiung, sowohl die ganze, wie die halbe beginnt mit demjenigen Semester, in welchem sie gewährt wird und ist nur solange aufrecht zu erhalten, als alle Bedingungen erfüllt sind, unter denen sie ordnungsmäßig erworben werden konnte. Freiwillige Repetenten sind, wenn sie im unmittelbar vorhergegangenen Semester von der Schulgeldzahlung befreit waren, insolange im Genüsse dieser Befreiung zu belassen, als die allgemeinen Bedingungen für die Schulgeldl>efreiung (Punkt 11, beziehungsweise 12) bei ihnen zutreffen. Demgemäß ist in jedem Semester mit Rücksicht auf das „Betragen “ und den Fortgang in den Studien der betreffenden Schüler eine genaue Revision sämtlicher Schulgeldbefreiungen vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Revision bat der Lehrkörper der Landesschulbehörde zur Kenntnis zu bringen, worauf die Landesschulbehörde gegebenenfalls den Verlust der Schulgeldbefreiung zu verfugen und den betreffenden Schüler zu ver ­ ständigen hat. 14. Im Falle einem Schüler eine Wiederholung#- oder Nachtragsprüfung bewilligt wurde, so hat dies an sich den Verlust der Befreiung nicht zur Folge. Die Prüfung muß jedoch während der ersten sechs Wochen des nächstfolgenden Semesters mit günstigem Erfolge abgelegt worden sein. 15. Um die Schulgeldbefreiung zu erlangen, ist bei der Direktion der betreffenden Mittelschule vor Ablauf des Termines für die Zahlung des Schulgeldes ein Gesuch zu überreichen, das mit dem letzten Schulzeugnisse (Ausweis) und mit einem nicht vor mehr als einem Jahre ausgestellten behördlichen Zeugnisse über die Vermögens- und Einkommens ­ verhältnisse belegt sein muß. Letzteres Zeugnis hat diese Verhältnisse so genau und eingehend, als zu sicherer Beurteilung erforderlich ist, anzugeben. Jedes derartige, einer Befreiung zugrunde gelegte Zeugnis wird im allgemeinen solange als gültig zu betrachten sein, bis nicht besondere Umstände den Fortbestand der bezeugten Verhältnisse fraglich erscheinen lassen. Es kann jedoch jederzeit die Beibringung eines neuen Zeugnisses gefordert werden. 16. Der Lehrkörper hat auf Grund strenger Prüfung dieser Belege und mit Berück ­ sichtigung der eigenen Wahrnehmungen seine Anträge an die Landesschulbehörde zu erstatten. Sowohl für diese Anträge wie auch für die genaue Erforschung und die Wahrheit der von ihm dargestelltcn tatsächlichen Verhältnisse bleibt der Lehrkörper verantwortlich. 17. Über die Anträge des Lehrkörpers entscheidet die Landesschnlbehörde. Die Ent ­ scheidung ist, um die Zurückzahlung des bereits erlegten Schulgeldes zu vermeiden, jedenfalls innerhalb der zur Entrichtung des Schulgeldes festgesetzten Frist zu treffen und den Schülern bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung der Landesschulbehördc findet kein Rekurs statt. 18. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft; gleichzeitig treten alle früheren diesen Gegenstand betreffenden Vorschriften außer Wirksamkeit. Mit Bedachtnabme auf die Bestimmungen der Unterrichts-Miriisterialverordnung vom 11. Juni 1908, Z. 26.651, M.-V.-Bl. Nr. 37, betreffend das Prüfen und Klassi ­ fizieren an Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen) fand das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 17. Jänner 1909, Z. 2010 (L. d. R. K. vom 26. Jänner 1909, Z. 506), hinsichtlich des Stipendien ­ gen usses der Mittelschüler folgende neue Normen zu erlassen: § 1. Wenn die Konferenz des Lehrkörpers auf Grund des Ausweises (Semestral- zcugnisses) über das I. Semester eine auffallende Vernachlässigung der Pflichten der Stipendisten fcstzustellen in der Lage wäre, kann sie demselben die Würdigkeit zum Fortgenusse des Stipendiums absprechen. — In diesem Falle hat die zuständige Stiftungs ­ behörde die Einstellung des Stipendiengenusses sofort zu veranlassen und dem Stipen ­ disten zu eröffnen, daß ihm das Stipendium noch Vorbehalten und im Falle der Erlangung eines Jahreszeugnisses, welches ihn zum Aufsteigen in die nächste Klasse berechtigt-, wieder flüssig gemacht werden würde; im Falle eines neuerlichen Mißerfolges am Schlüsse des Schuljahres, bezw. im Falle des Nichtbestehens einer Wiederholungsprüfung ist mit der sofortigen Entziehung des Stipendiums vorzugeben. — In jedem Falle ist aber dem Stipendisten die auf das II. Semester entfallende Stipendienratc nachträglich zu erfolgen. — § 2. Erhält ein Stipendist am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, nach welchem er nicht geeignet ist, in die nächste Klasse aufzusteigen, hat die zuständige Stiftungsbehörde den Stipendiengenuss sofort einzustellen und dem Stipendisten zu er ­ öffnen, daß ihm bei Wiederholung der Klasse das Stipendium noch vorbehalten und dessen Wiederflüssigmachung davon abhängig gemacht wird, ob ihm am Schlüsse des nächsten

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