38. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1908

48 genügt die einfache Mehrheit. Bei der Abttimmung bat jedes Komminionamitglied 10 viele Stimmen, als es Lebrf'acber in der VII. Klaue vertritt, der Direktor bat auch a1A aolcber eine Stimme. Dem Vonitzenden at.ebt os frei, sich an der Abstimmung zu betei- li&'enj er gibt aber in diesem lt'alle seine Stimme als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gilt das für den Kandidaten günstigere Urteil. Tritt ein Kandidat wihrend der münd- lichen Reifeprüfung ohne an der Fort.setsung der Prüfung tatsächlich gehindert tu sein, zurück, ao hat die PrüfungskommiPion in dem Falle, als nach den bcreita vorliegenden Prüfungsergebniasen seine Unreife außer Zweifel steht, ein Scblullwort auszuaprooben und im Reifeprüfüngsprotokolle vorzumerken. Wiederholungsprufungen aus einem Gegenstande nach iwei Monaten finden nicht ,tatt. Am Schluasu der ganzen Beratung wird du Pro· tokoll (Hauptprotokoll), weltbc die Urteile über die ocbrifllicben Prüfungsarbeiten, die Semestralnoten de1 letzten Schaljabrea und eventuell die bei den Vol_'prülungen oder tomt erJan~n Noten sowie dat Ge111mturteil über die Reife und deren Grad (beziehu~weise über die Nichtreifo) zu enthalten hat, vorgelesen und verifu:iert, worauf der Von1tzende den GepriiJ\en du PriifungHengnia bekanntgibt. [ 22. Auf Grund des in du llauptprotokoll eingetragenen SchluJlurteilea fertigt der Klaasenvorst.and der obersten Klasse den für reif befundenen Kandidaten Reifeieugnil!ll8 ans. - In jedes Zeugnis ist. außer dem voH,tändigen Nationale (Vor. und Zuname, Geburteort und Vaterland, Tag und Jahr der Geburt, Religiontbekenntnil) de, Geprüften und der B~ichnungder Lehranstalten,welche er besuchte, lediglich derAunprochder Prüfungs• kommiaeion aufzunehmen, in welcher Weise ibzn die Reife zam Beauche einer t&cbniaolien Hocbachule zuerkannt. wurde {reif mit Stimmerunehrbeit, reif mit SUmmeneinhelligkeit, reif mit Auaz:eichnung). - Die Zcugni111e si nd vom Voraitzenden, vom Direktor und .-vom Klassenvont.nde, die Prüfungsprotokolle von allen KommiuiontmitgJiedcrn zu unterfertil{en. § 29. Den Abiturienten, welche ala öffentliche Schiller die VU. Klasse absolviert oder als Privati,ten die Prüfung_ über daa zweite Semetter abgelegt haben, iet auch du Semestralzcugnia auuufolgen. Ein Vermerk über das Ergebnia der Reifeprüfung hat auf' demselben zu unterbleiben. § 2,. Ist ein Kandidat. für unreif befunden worden, so wird mit einf&eber Mehrheit festgesetzt, ob er n&eb einem halben oder einem garu:cn Jahre zur Wiedcrboluni der Reife• f rü!ung zugelaaaen wird. Ein Externist kann auch auf unbestimm1e Zeit reprobiert werden. n Jiesen FAHeu ist auf Wunsch eine Besc beini~ung auazusteJlen, in der nach den ~\eni:b:: ~~fb!>:bu1~· ~1 :Cb ~ !i~b:u::tr'~~h::d~a~~!/die K~g~~t •~J:b:1~: 8J:::. In derselben sind weiten die für die Wiederholung geltenden Noten (§f 6 und 17 Schluß- abaatz) enichtlicl, zu machen. T>ie \Viederbolung der Reifeprüfung findet in der Regel &n jener Realsd1ule statt, an der der Kandidat die erste l'rüfung abgel~ bat, ea wäre denn, da~ f!r au einer anderen öffentlichen Real ac-.hule die oberste Klasse wtederbolt.. in welchem li'alle t-r eich an tliesc r An:italt der Prüfung zu unterziehen hat. Die für die \Viederbolung in Geltung bleibenden Noten Wet'\len in da, neue PrüfungtprotokoJI mit dem Beisatze „aua dem Hauptprotokolle der Rdföprftfung ,·010 •• • • •••• •" ftbcrtragen, vorausgesetzt, dall nicht Jio erne oder dit' andere dieser Nohm infolge der Ergebniaao einer Wiederholung der VII. Realschalklas!IO abgeändert werdon mußte. Ein reprobierter Kandidat hat, wenn l"r nicht die VII. Kl3-'!8e al8 üffeutlicber Schüler wiederholt, bei der Anmeldung zur neuer• liehen Ablegung der Hcifoprüfüng außer der Bescheinigung über die erijt.e Prüfung ein von der kon.ipetcntcn Bcht1rde aatgest.elltes Woblverhaltungszeugnia beizubringen. § 25. Die Rdfeprüfung kann nur zweimal wiederholt werdon. § 26. Als Taxe ffir Jie Prüftang bat ein Examinand, der al1 öffentlicher Schüler die oberste Klasse einer zur Abhaltung der R1•ifeprüfun_. berechtigten Realschule abaolviert hat, vor Beginn der schrif'Uid1c11 l •rüfung 20 K, ein Pnvatist oder Externer 60 K zu erlegen. - Die von der Entrichtung dca Schulgeldes zur Hälfte oder ganr. befreiten öffentlichen Schüler sind in dem8<"lbc-u \'L•rhältuisse auch vom Erlage der Prüfunglltaxo befreit. - Bei Wiederholung der Reifeprüfung ist in aUen Fällen gleic-hmißig eine Taxe von 20 K zu entrichten. - Die einm"I erlegte Prüfungst&xe wird nur dann zurückerstattet, wenn de.1 F.xamiiu1nd noch vor dctn Beginne der acbriftlicbc-n Prüfungen von der Prüfung abatebt. - Der Gesamtbetrag der Prüfün8'9:taxen ist unk>r die bei der Prüfung1kommission be~ili(ten Lehrer mit Einschloß de, Dircktora im Verhältnisse zur goleistctcn Arbeit za verU'nleD. Der genauere Ver~ilungsmodua wird vom Landesffcbulratc bestimmt. · § Z7. Aru Schlusse jedes Termiueij der Reifeprüfung aiod die auagetprocbencn Rt~proLationen von der Laodes, cbulbebörde allen übl'igcn Landeaschulbebörden der im lU'1chsrat.e ,•crtretencn Königreiche und Länder bckanut zu geben. ~ 28. Wofern es tunfü·b h1t, fin,let eine feierliche Enthusung der Abiturienten durch dt-n Direktor im Beisein der Pnifung11kommis1ioo 11 tatt. § 29. Dor Vonltzende der Prflfung,kommi88ioo hat über den Verlauf P.Dd Erfolg der RetfeprüCung an den Lande8schulrat einen kurzen Bericht zuentatten, J or tlero Mioiaterium fiir Kultus und Unterricht 1.a.r Kenntnis zu bringen ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2