38. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1908
40 - 11chulrate1, ein nach Anhclrung deti Landessobulratea vom Minister für Kultus und Unterricht delegierter Professor einer technischen Hoch11chule, Mittelschuldirektor oder 11om1tigt>r Fachmann im Lehrwesen. In unvorhergesehenen Verhinderungsfällen kann der Vorsitzende durch den Anstaltsdirektor vertreten werden. § 16. Zu prüfen hat in jedem Gegenstande der denselben in der obenten Klasse vortragende Lehrer; jedoch hat auch der VoniUende das Recht, aicb am weiteren Prüfen in einer du Am~eben des betreffenden Lehren gebührend berücksichtigenden Weise durch einzclno 1''ragen zu beteiligen. Sämtliche Mitglieder der Prüfungakommiasion sind ver- pflichtet, während der ganzen l>aucr de,r Prüfung anwesend zu aeiu und dem Gange denclbon zu folgen. § 16. Der mündlichen Reifeprüfung dürfen die Vertreter städtischer und anderer Behörden und Körpenchaflen, die zur F.rha]tunt der Anstalt in Beziehung stehen und denen der Direktor die Zeit dieser Prüfung bekannh:ugehen hat, ferner auf ihren besonderen Wunsch auch die Eltern oder Vormünder der Oe_Priiften und endlich die Abiturienten der Anstalt beiwohnen. Dringend tu wü111chen ist die Anwesenheit siimtlicber LebN>r der Realsclmle. Nur wenn diete ,;uverlissig erwartet werden kann, darf während der Dauer der mündlichen Prüfungen, jedoch nur im Haupttermine, dE"r Unterricht in allen Klusen der li.ealschule ausgesetzt wenlen. § 17. Die Gegcn1t.in<le, auf welche sich die mündliche Prüfung für die öff entliehen • ~1 ~~h~:::iik,u :h~si~.v a ti~~ede!rs~ik~ s~n:~ b~i~ 1 ~:aci:~d~'n G~~~~~d~~n\~~,:~~~e; Gt"genstand des lehrplanmii.ßiJen Unterrichtes waren, wird unr in einer Sprache die Prüfung abgeleKt und zwar in jener, m w.elcber dt!.r AOiturient die heste schriftliche Arbeit geliefert hat. Bei gleichen schriftlichen Leistungen in zwei oder drei Sprachen steht die Wabl der mündlichen Prüfung für eine dieser Sprachen d('m Prö.fling6 r:u. Bei einer oder mehreren nicht genügenden a<"hriftlichen Leistungen dageA'en entfällt die \Vabl und i.i1t die Prüfung aus jedem Sprachfache abzulegen, in welchem die schriftliche Arbeit für nicht genilgend befunden wurde. Externe l(andidateu sind stets der mündlichen Prüfung aus allen drei Sprachen zu unterziehen und im übrigen au!J den oben für die öffentlichen Schüler und Privatisten festgesetzten ••♦ä.cbern v.u prüfen. Die dar s t c 11 c n d c Ge o met r i c bildet. für die Prüflinge nur dann einen GC'genstand tlcr mündlich('n Pröfung, wenn das Ergebnis der echriftlichen Prüfung nicht gent\gend war oder wenn bei öff~nt1ichcn Scbültirn und PriYatisten uacb den Leistun\Icn in der oberatt•n Klasse und. clen Ergebniss<'n der schriftlichen I,rüfung bei der Kommission ein Zweifel besteht.. Betüglicb de.eFroiLandzeichnens sind. die von den Abiturienten in den beiden Semestern der obersten Klasse ausgeführten Arbeiten ~!icr::~~~~d::!~~i:nau:rz:.1::c~JerE~~;~atl>cff:!1~bi~I;:n it~ e~~~~d d~~e~C!f~~ im Einvernehmen mit dem 1'.,achlehrer bestimmt l1at und die unter Alicht de! letzteren vor• ~~leh: 11 F!~i,:~di~ :i~h~fiet\nit !~:rd~:n~~r;~e No~c~:~ 1 ~:~er:a~~c:~~ 6 lr:ft·~i;; obersten Klaue ausr.uweisen in der Lage sind, haben aus diesem Gegenstande vor der :f::ft~~~:h!fc~?orü~ :hguJ :.b:i:eh~iJ~lic;i1. Allla~t~mn~::ad~~ ul:r,i:h~ 1e:! Sc;:~\:1~f::~ anzufertigen. - Aus t.1.cn übrigen obligaten Gegen!tänden sind mangels ataata- ~lt.iger Zeugnisse od er Na chweisungcn über erfolgreich best.andcne Aufnahmsprüfungcn von gleichartigen Mittelschulen Prüfungen üb e r den Lf'hrstoff der Oberrealechule vorzunehmen. Diese Prüfungen werden vor dt>r Reifeprüfung an dt-rjcnigen Realschule, an der die Ablegung dPr Reifeprüfung beabsichtigt wird , durch den betreffenden Faehlehror im Beisein des l>irekton und unter Aufnahme eines Protokolle, abgehalten. Von dem günstigen Erfolge dieser Prüfuogen i!lt die Zulassung zur weiteren Prüfung in demselben Termine abhä.ugig zu tuschen. Oic Zurückgcwie8tlnen sind jedoch nicht unter dio Re• probierten zu z:iihlen. - Dio bei eolchcn Prüfungen in den einz.elnen Gegenständen erworbenen günstigen Noten behalten bei einer neuerlichen Ablegung der Reifcpröfung ihre Giltigkeit.. § IR Der Vonitzonde bestimmt die Ordnung, in welcher geprüft werden soll. - RU.cksichtlich der Dancr der mit den einzelnen .Kandidaten vorzunehmenden Prüfungen hat ab Grnndeatz zu gelten, daß auf jeden dersefüen nicht mehr Zdt. verwendet. werde, ale er• förderlich cncbeint, um über die Reife des Kandidaten und deren Grad eiu gewissenhaftes und Micheres Urteil zu ge\vinnen. Als Regel ist fostxuhaltcn, rlaß für ein('n Kandidaten im Durchschnitte höchstens eine Stunde \"Prw<>ndi>t. werrle. - E~ ist statthaft, daß bei der mfmdlichen Priifung dt•n Ka111.lid1lt.e11 die Fragen scb riftlich VOTJ.rel('gt und daß ihnen für die Ceherleb"lmg derselben eine kurze Vorbercitung11frist eingeräumt wcrJe. - Die bei der Prüfun~ gestellten Fragt'n W('rden in <"incm Protokoll, das einer der nicbtprüfenden Lehrer föhrt, jedoch ohne Himrnfügnng oin('r Note verzeichnd.. § l 9. Zum )[aßstabc der Benrteilung- für die ~cbrift l. wio für die mimdl. Leistungen der ExaminandPn dient im allgrmeinen die LPl1raufga1Je <lt•r geM.mtPn OhPrrealschule, wohei jr-docb hauptaä.chlich die aus d('m ganzen Unterrichte Hich ergehende Bildung iM Auge zu fas~en i~.
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