38. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1908

- 87 oder seinem Stellvertreter mitunterzcicbneton Eingabe unter Na.chweieung ihre, Studien• gangca zu melden. Schüler der VII. Klasse, welchen im zweiten Semester ein Zeugnis mit ungl\nstiger 1''ortgnngsklasse erteilt wurde, eind nicht vor Ahlanr eines weiteren Schul- jBhres und solche, denen wegen ungenügender Lci~tungen in einem einzigen Ocgen9ta11d.t die ,vicderbolun~sprüfung nach den li'erion gestattet wurde, erst nach gelungener Wieder• holungsprüfung - im günstigen Falle auf ihr Ansut:hen bereits für den Herbsttermin des• selben Jahres - zur Ablegung der Rdfeprüfung zuzulassen. Die Zulassung kann nur wcgeu Mangels der gesetzlichen ßcdingung1m verweigert werden; den ZurUckgcwicsenen steht die Berufung an den Landesschulrat offen. § 4. Privat.studierende (Externe), welche nicht die obcnto Klam einer lkalschule mit Erfolg absolviert haben, müssen, um zur Reifeprüfung zugelassen zu werden, das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben oder (Uöluul'D und Kärnten auagf'n0mmon) n0cb in dem Kalenderjahr, in welches die Ablegung der Reifeprüfung fällt, vollenden {für lstrieu 1 Dalmatien und die Dukowina ist das zurückgelegte 18. Lebensjahr erforderlich) uml bei tlcr Landeuchulbebörde des Kronlandes, in welchem sie die Rtiifeprüfung abzulegen wünacbeu, wonigstens drei Monate vor Ablauf des 8chuliahrca uru die Zulassung zur .Ablegung Jioacr Prüfung und um llestimmung der Healachuio ansuchen. In dieS('m klaucnmäliig ge- stempelten Gesuche ist da., .Alter, das ltcligionsbekenntnis und der \Vohnort sowie dn.s \Vobkcrbalten de, Bittstellers, der Narno untl Stand des Vaters oder Vormundes ruit beglaubigten Zeugni!l!en nach1.uweiscn, endlich ".uf1.uklärc11, wo, wie und bin111m welcher Zrit der Kandidat die lkalscbulbildung erlangt hat. Uie Landt>sschul!,ehörde bat diese Nachweise 0~ r::'dieu~i::.~:nsioei~~: 1 :fcb:!cG~s~:,:~d!~hi°rd\~n ß!~ru~1~ ~~a~~~n\ii~i:~~r,~:h~l; Ku,tus und Uuterricft offen. Externe, die in früheren Jahren einer ltealachule als öffent• licLe Scbül1.1r oder Privatisf.t·n angehört haben und dann ausgutretcn ,ind, um die &!al- acbulstudien auf Jom ·wcge J es häuslichen Untcrrichtas zu vollenden, ohne sich deu Semestralprßfüngcn ro unterziehen, können in der Reg-el nicht früher zur Reifeprüfung 1.ugelasaen werden als am Ende desjenigen Schuljahres, m dem sio boi regelmäßiger Fort- setzung ihrer Studien an einer öffentlichen Rettbchule die \"l(. Kla!so absolviert hätten. Anfilm\hmen können vom Landesschulrate nur dann bewilligt werden, wenn durch besondere Umstände die \Yabncbeinlicbkeit eines ungewöhnlich erfolgreichen Studiums glaubwürdig nachgewiesen ist. Ein lokal (nicht von 1t.l1ro Realschulen) ausget c blossener Schüler bedarf, wenn er nicht bereits wieder an einer öffentlichen Realschule Aufnahme gefunden bat, um zur Reifeprüfi.rng zugelassen zu werden, der besonderen Erlaubnis der Landes- schulbehörde deajeuigen Kronlandes, in dem er <liesc Prüfung abzulegen wünscht. ls~ ein Schüler von allen Uoalscbnlen aus~escblouen worden, so l1än~t seine Zulassung zur Reifeprüfung von der beaonderen ßew1lligung des Ministeriums für Kultus und Unter- richt ab, Eioo durch falsche Angaben, durch Verschweigen in Uetraeht kommender Tatsachen oder wio immer enchlicheDe Zulassung zur Reifeprüfuug hat dt'ren Uogiltigkeit und die Auucbließung von j cdt.>r Wiederholung denelben r:ur Folgo l>eu Laudestcbul- inspektorcn und deren Vertretern hd der Leitung der Prüfungen obliegt t'S insbesondere, irn Einvernehmen mit den Rt!alschuldircktoren uud llen l,ehrkörpcrn sorgfältib'11t und mit Anwendung aller hier:u geciguek•u Mittel die l<lentität Jer vor der Prüfungskommiaion eucbeinenden exWroen Examinanden ruit den zur PrUfung gem o ld c teu sicherzu- stellen. Ueber die .Muldungen dtr zugf'lassenen Ellk>rneu ist ein Protokoll zu führen, iu dem auch angemerkt wird, auf welche Weise, r:. ll. durch welche Zeugen, ein jeder von ihnen die ldt•ntitiit seiner Person dargetan b11be. ~ 5. Die Reifeprüfung zerfällt in uiucn schrinlicbt"n und einen mündlichen Teil. § 6. J>ie sc hriftli c h e n Ucifeprüfungcn im Haupttermin e (Sommertermin) ri~dd!: ~ci~ri~i-~ii1c/~~lei1~: cs~1ltn '::mi~~lb~:~~~h~i~a:::~" 1 ~1,~~ztbd~~nün~~~1I·,~ der \'11.Klru!sc wird ;&n Jicsco Tagen ausgesetzt. Es ist nicht zuliui11 ig, an dcmtelben Tage r:wei 1cl1rifll icho Prüfungen ah1.ubalten. l>ie münd I i c b on Reifeprüfungen im l lauptt e rmin e finJen unmittelbar \'Or oder na.<.·h dum Schlus!e des zweiten SameiJk•n statt u,~d haben in der ltf'gol nicht nu:•hr als vierzehn Tage vor und acht Tage nach di•m regelmi1Uigcn Schlm1sc J ,•s Schuljahres 7. U bl'ginncn. Während der sf'cbs dem ß<'ginne dur mündlicbuu Prüfung uuruitlt•lbn r voraug<:hcnden Wocl1f'ntagc, bt>1.iehuugswei!lo, wenn di i, mündlid10 Prüfun~ in die Haupt foricn fa llt, währond der küten t1e1·hs Wocbcntago dea Schu lj ahres füu.fot fü r die Abiturieutcu kei uerlei Unterricht statt. Furuer werd1?11 auch in :l~: ;~~~r~ : ~:L:,!~;m~ 11 ~:t1~!~~ ,•:~~ 1 )ri~:tt•~'}·~l;~~:; 1 '(J<·~l1~~~~~~~;:~:;:!) 1 h cife~tf~~:g~: ahgehaltc u. Uer Somme r te rm in il'4t dt•r regd mf1ßigo Prüfungstcm1inJür~ J.ic im t1e lhen Scbuljaliro ah!1oh-ierc>nd1..•n tiffont lichcn Schüler, für clio PrivaÜ!•tcn der obf'rstt•n Klasse, sofcm 11 ie zugda11t1e11 wcrdt'n dürft- 11 , und für die iu früheren Tenn ineu zun-u~kgcwiescnt'u Kanrl i1Jatcn. I>t!r H c r hatte r min i!lt 7.nr l'rüfung aoleh<' r Abiturienten bestimmt, tlie im Sommertermine naebwoislieh krankheitshalber oder au, ci ucm anderen zwingenden Orunde

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