37. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1907

42 Mit der Erhebung des Sehvermögens der Schüler befaßte sich Professor Hartwig. Diese Erhebung lieferte folgendes Ergebnis : Sehschärfe normal .............................................. etwas kurzsichtig ..... stark kurzsichtig ............................. bedeutende Abweichungen in der Sehschärfe beider Augen . . V. I. n. III. IV. 35 27 27 23 5 1 1 2 2 2 1 2 — — — 5 5 9 2 4 VI. VII ! Zus. 7 10 i 138 3 3 17 4 3 18 3 — 14 Es kann demnach das Sehvermögen der Schüler als ein recht gutes bezeichnet werden. Von den 186 Schülern zeigten 138 oder 74% eine normale Sehschärfe, 17 oder 9% erwiesen sich als etwas kurzsichtig, 18 oder 10% waren stark kurz ­ sichtig und 13 oder 7 % zeigten bedeutende Abweichungen in der Sehschärfe beider Augen. Bei diesen Untersuchungen wurden die Schüler auf alles, was die Sehkraft der Augen zu schädigen geeignet ist, aufmerksam gemacht und den Eltern die er ­ forderliche augenärztlicbe Behandlung und Beistellung geeigneter Augengläser empfohlen. Mit der Feststellung der Hörfähigkeit der Schüler beschäftigte sich Professor Stephan. Es ergab sich hiebei folgendes : Die Hörfähigkeit der Schüler ist eine recht befriedigende. Von den 185 Schülern haben 171 oder 92 5% ein normales Hörvermögen, 10 oder 54% sind einseitig und nur 4 oder 21 % beiderseitig schwerhörig. Allen Herren des Lehrkörpers, die sich an den vorstehenden Erhebungen beteiligt haben, sei hiemit der beste Dank zum Ausdruck gebracht. Hörfähigkeit I. 11. rii. IV. V. VI. VII | Zus. % normal ............................. 39 28 27 28 20 15 14 171 92 5 e । einseitig schwach . . . 1 — 1 1 — 2 2 7 88 1 -g | einseitig stark .... 1 — — 2 — — — 3 16 i £ | beiderseitig schwach . . 1 2 — — — — — 3 1-6 || 'S 1 beiderseitig stark . . . — — 1 — — — — 1 05 j VIII. Erlässe der vorgesetzten Behörden von allgemeinerem Interesse. Der Herr Minister für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 28. De­ zember 1906, Z. 43.484, in teilweiser Abänderung des Ministerialerlasses vom 29. November 1856, Z. 12.213 (Marenzeller, I. Nr. 283), bestimmt, daß künftighin bei den für besondere Zwecke nachgesuchten außerordentlichen Prüfungen, wenn sie sich auf den Lehrstoff von mehr als zwei .Semestern erstrecken, als Prüfungs ­ taxe der einmalige Betrag von 36 Kronen zu entrichten sein wird. Dagegen bleibt bei derartigen außerordentlichen Prüfungen, die sich nicht über zwei Semester erstrecken, die für Privatistenprüfungen normierte Taxe im Betrage von 24 Kronen aufrecht. Das bischöfliche Ordinariat in Linz hat laut Erlasses des k. k. Landesschul ­ rates vom 4. Februar 1907, Z. 528, behufs genauerer Einteilung des Lehr ­ stoffes in der katholischen Religionslehre in den unteren zwei Klassen der Gymnasien und Realschulen folgenden Lehrplan aufgestellt: I. Klasse: Im I. Semester wird das erste Hauptstück des großen Katechismus (Vom Glauben) durchgenommen. Die wichtigsten Feste des Kirchenjahres werden nach

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