— 46 XIII. Kundmachung, betreffend das Schuljahr 1903/1904. 1. Schüleraufnahme. Für das Schuljahr 1903/1904 werden an der Anstalt Schüler in alle sieben Klassen aufgenommen. Knaben, welche in die erste Klasse aufgenommen werden sollen, müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben oder es noch im laufenden Kalenderjahre vollenden. Sie haben sich, wenn sie an einer öffentlichen Volksschule unterrichtet wurden, mit dem vorschriftsmäßigen Frequentations-Zeugnisse auszuweisen, welches unter ausdrücklicher Bezeichnung seines Zweckes die Noten aus der Religionslehre, der Unterrichtssprache und dem Rechnen zu enthalten hat. Die Schulnachrichten des betreffenden Schülers können nur dann die Stelle solcher Frequentations-Zeugnisse vertreten, wenn die Unterrichtserfolge in den oben bezeichneten Gegenständen je mit einem einzigen Ausdrucke beurteilt erscheinen und wenn auf der Schulnachricht ausdrücklich bemerkt ist, daß die Beurteilung aus der Religionslehre, der Unterrichtssprache und dem Rechnen im Hinblicke auf die beab¬ sichtigte Aufnahme des Knaben in eine Mittelschule erfolgte. Doch bleibt bei der Entscheidung über die Aufnahme der Erfolg der Aufnahmsprüfung maßgebend, welche aus der deutschen Sprache und dem Rechnen schriftlich und mündlich, aus der Religionslehre bloß mündlich vorgenommen wird. Bei dieser Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt: a) Jenes Maß von Wissen in der Religion, welches in den ersten vier Jahreskursen der Volksschule erworben werden kann; Fertigkeit im Lesen und Schreiben der Unterrichtssprache und der lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemente aus der Formenlehre der Unterrichtssprache, Fertigkeit im Analysieren einfacher bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der neuen Orthographie ; Übung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. Die mündliche Prüfung aus der Unterrichtssprache und dem Rechnen kann jedem Schüler erlassen werden, welcher seine Reife in diesen Gegenständen bei der schriftlichen Prüfung durch mindest „befriedigende Leistungen und im Volksschul¬ zeugnisse mindestens durch die Noten „gut dargetan hat; ebenso können Schüler, deren Religionsnote aus dem vierten Schuljahre der Volksschule nicht geringer als gut“ ist, von der Prüfung aus der Religionslehre befreit werden. Sind jedoch in einem Prüfungsgegenstande die Zeugnisnote und die Zensur aus der schriftlichen Prüfung entschieden ungünstig, so ist der Schüler zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen, sondern als unreif zurückzuweisen. Für diese Aufnahmsprüfungen zum Eintritte in die erste Klasse sind zwei Termine bestimmt. Der erste fällt auf den 16. Juli, der zweite auf den 17. September. In jedem dieser Termine wird über die Aufnahme definitiv entschieden. Eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung in diesem Jahre, sei es an derselben oder an einer anderen Mittelschule, ist unzulässig. Die in die I. Klasse neu eintretenden Schüler haben sich in Begleitung ihres Vaters oder dessen Stellvertreters bis längstens 15. Juli, beziehungsweise bis 16. September in der Direktionskanzlei zu melden und mit dem Tauf- oder Geburtsscheine und dem Frequentations-Zeugnisse auszuweisen. Jeder Aufnahmswerber hat eine Aufnahmstaxe von 4 K 20 h, einen Schüler-Bibliotheks-
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