37 2. Der Herr Minister für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 4. Dezember 1902, Z. 36.588, angeordnet, daß an allen dem k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht unterstehenden Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache, an welchen Unterricht in der Gabelsbergerschen Stenographie erteilt wird, diesem Unterrichte bis auf weiteres jene Gestalt des Systems zugrunde zu legen ist, welche den Beschlüssen des im Jahre 1895 in Wien abgehaltenen V. Deutschen Stenographentages entspricht (L.-Sch.-R., 20. Dezember 1902, Z. 5247). 3. Zufolge Auftrages des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 30. Dezember 1902, Z. 33.063, wird der Inhalt des Unterrichtsministerialerlasses vom 7. Dezember 1900, Z. 16.869, betreffend die Bevorzugung inländischer Erzeugnisse beim Ankaufe von Reißzeugen, beziehungsweise bei Angabe von Bezugsquellen für diese Behelfe durch Schulen in Erinnerung gebracht (L.-Sch.-R., 16. Jänner 1903, Z. 176). 4. Der k. k. Landesschulrat hat ersehen, daß das Unterrichtsergebnis an der Anstalt im Schuljahre 1901/02 ein recht erfreuliches gewesen, da nahezu 94 % der Schüler das Klassenziel erreicht haben; auch die sittliche Haltung der Schüler war im Durchschnitte befriedigend, nur die Fleißklassifikation zeigt wie in den Vorjahren noch einen Rückstand auf (1. März 1903, Z. 946). 5. Anläßlich eines beim Turnunterrichte an einem Grazer Gymnasium gesche¬ henen Unfalles werden die in den Instruktionen für den Turnunterricht, insbesondere im Absatze II gegebenen Weisungen bezüglich der Instandhaltung der Turn¬ geräte mit dem Auftrage neuerlich in Erinnerung gebracht, auf Grund der mit den Übungen an den Kletterstangen in hygienischer Hinsicht gemachten Erfahrungen sich darüber zu äußern, durch welche Vorkehrungen Unfälle bei diesen Übungen hintangehalten werden könnten (L.-Sch.-R., 16. März 1903, Z. 1131). 6. Reglement, betreffend die Ausfertigung der Fahrbegünstigungs-Legitimationen für Eisenbahnen an aktive k. k., beziehungsweise k. u. k. Staats- und Hofbedienstete (K. k. Statth. Präs., 20. März 1903, Z. 1062). 7. Da immer wieder Klage geführt wird, daß einzelne Lehrkörper und Lehrer an Mittelschulen nur die neuesten Auflagen zulässig erklärter Lehrtexte und Lehrmittel ihrem Unterrichte zugrunde legen oder doch den Gebrauch dieser Auflagen ausschließlich empfehlen, wodurch die Kosten des Unterrichtes für die Schüler in unnötiger und bedrückender Weise erhöht werden, sieht sich der Herr Minister für Kultus und Unterricht veranlaßt, mit dem Erlasse vom 20. März 1903, Z. 9098, neuerdings in Erinnerung zu bringen, daß neben den neuesten Auflagen eines Lehrbuches oder Lehrmittels auch ältere Auflagen desselben in der Schule gebraucht werden können, falls nicht bei Approbation der neuen Auflage die gleichzeitige Verwendung früherer Auflagen ausdrücklich als unzulässig erklärt worden ist. Bei Bestimmung der in jedem Schuljahre zur Verwendung kommenden Lehrbücher und Lehrmittel sind sonach auch jene älteren Auflagen anzugeben, welche neben den neuen Auflagen in der Schule von den Schülern gebraucht werden dürfen (L.-Sch.-R., 1. April 1903, Z. 1305). 8. Für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien und Realschulen wird hinsichtlich der Wiederholung der Prüfung aus einem einzelnen Gegenstände durch die Ministerial-Verordnung vom 23. Mai 1903, Z. 17.541, folgendes bestimmt: Kandidaten, welche im Herbsttermin zur Maturitätsprüfung zugelassen wurden, bei dieser aber aus einem Gegenstände nicht entsprachen, kann von der Prüfungskommission gestattet werden, daß sie die Prüfung aus diesem Gegenstände nach einem halben Jahre, d. i. frühestens gegen den Schluß des ersten Semesters des betreffenden Schuljahres wiederholen. In rücksichtswürdigen Fällen kann auf besonderes motiviertes Ansuchen von der Landesschulbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungskommission eine Wiederholung der Prüfung aus einem einzelnen Gegenstande im gleichen Termine
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