IX. Erlässe der vorgesetzten Behörden von allgemeinerem Interesse. 1. Solche Aspiranten, welche die Aufnahme in eine k. u. k. Cadettenschule oder in die k. k. Landwehr-Cadettenschule anstreben, dürfen laut MinisterialErlass vom 19. Mai 1899, Z. 12.355, ohne Entrichtung des Schulgeldes, beziehungsweise der Aufnahmstaxe und des Lehrmittelbeitrages die staatlichen Mittelschulen bis 20. September des betreffenden Schuljahres besuchen, und es darf eventuell das bis dahin entrichtete Schulgeld u. s. w. den Angehörigen der Aspiranten im Falle der Aufnahme derselben in eine Cadettenschule nachträglich zurückgezahlt werden. (L.-Sch.-R., Z. 1943.) 2. Die Verpflichtung der auf Grund der §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 20. Juni 1872 an Mittelschulen bestellten evangelischen und israelitischen Religions¬ lehrer zur Theilnahme an den regelmäßigen Lehrerkonferenzen kann beim Vorhandensein besonderer Verhinderungen auf jene Fälle beschränkt werden, in denen ihre Anwesenheit bei der Conferenz im Interesse ihrer Schüler oder confessioneller Fragen nothwendig oder wünschenswert ist. Hierüber haben dieselben fallweise die Weisung der Anstaltsdirection einzuholen (Min. für C. u. U., 5. October 1899, Z. 17.703; L-Sch.-R. 16. October 1899, Z. 3521). 3. Den von der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in Wien herausgegebenen „Bilderbogen für Schule und Haus“ soll als einem gediegenen, nicht bloß für die Erziehung und für die geistige Entwicklung der Schuljugend wichtigen, sondern auch für die intellectuelle und ästhetische Bildung Erwachsener bedeutungs¬ vollen, zugleich patriotische Zwecke verfolgenden Unternehmen alle thunliche Förderung zutheil werden (Min. für C. u. U., 28. December 1899, Z. 26.320; L.-Sch.-R., 13. Jänner 1900, Z. 70). 4. Der k. k. Landesschulrath hat aus dem Berichte der Direction über den Verlauf des Schuljahres 1898/99 ersehen, „dass dank dem einmüthigen und pflichteifrigen Zusammenwirken des Lehrkörpers nicht nur in der Zucht, sondern auch trotz des durchschnittlich schwächer begabten Schülermaterials im Unterrichte ein befrie¬ digendes Ergebnis erzielt worden ist (12. Februar 1900, Z. 345). 5. Der k. k. Landesschulrath theilt mit, dass als Senior des evangelischen Unterländer Seniorates Pfarrer Ludwig Schwarz von Gallneukirchen fungiert, also das kirchliche Aufsichtsorgan über den evangelischen Religionsunterricht an den Mittelschulen dieses Senioratsbezirkes ist (3. Februar 1900, Z. 143). 6. Die vorgelegte Rechnung über die Vermögensgebarung des Local-Real¬ schulfonds in Steyr für das Jahr 1899 wurde geprüft und richtig befunden (k. k. L.-Sch.-R., 29. März 1900, Z. 575). Die Summe des schließlichen Activvermögens betrug mit Ende 1899 K 79.01484, somit im Jahre 1899 vermehrt um K 283654. 7. Infolge des Berichtes über die Inspection des Zeichenunterrichtes wurde dem Professor Emil Heythum für seine pflichteifrige und erfolgreiche Thätigkeit die Anerkennung des k. k. Landesschulrathes ausgesprochen (12. Mai 1900, Z. 1217) 8. Mit 1. September 1900 werden zur Entrichtung des Schulgeldes geänderte Schulgeldmarken ausgegeben und deshalb der Verschleiß der bisherigen Schulgeldmarken mit Ende August eingestellt (k. k. L.-Sch.-R., 21. Juni 1900, Z. 1807).
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