— 30 — v XIII. ? Kundmachung, betrefTend das Schuljahr 1898/99. 1. Schülcranfiialiine. Pur das Schuljahr 1898/99 worden an der Anstalt Schülor in alle sieben Classen aufgenommen. Schüler, welche in die erste Classe aufgenommen werden wollen, müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben oder es noch im laufenden Kalender jahre vollenden. Sie haben sich, wenn sie an einer öffentlichen Volksschule unter richtet wurden, mit dem vorschriftsmäßigen Prequontations-Zengnisse aus zuweisen, welches unter ausdrücklicher Bezeichnung seines Zweckes die Noten aus der Keligionslehre, der Unterrichtssprache und dem Eechnen zu enthalten hat. Die S chuln a ch ri chten des betreffenden Schülers können nur dann die Stelle solcher Frequentations-Zeugnisse vertreten, wenn die Unterrichtserfolge in den oben bozeichnefon Gegenständen je mit einem einzigen Ausdrucke beurtheilt erscheinen, und wenn auf der Schulnachricht ausdrücklich bemerkt ist, dass die Bourtheilung aus der Keligionslehre, der Unterrichtssprache und dem Eechnen im Hinblicke auf die beabsichtigte Aufnahme des Knaben in eine Mittelschule erfolgte. Doch bleibt bei der Entscheidung über die Aufnahrae der Erfolg der Aufnahmsprüfung maß gebend, welche aus der deutschen Sprache und dem Eechnen schriftlich und mündlich, aus der Keligionslehre bloß mündlich vorgenommen wird. Bei dieser Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt: et) Jenes Maß von Wissen in der Eeligion, welches in den ersten vier Jahrescursen der Volksschule erworben werden kann; 6) Fertigkeit im Lesen und Schreiben der Unterrichtssprache und der lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemente aus der Formenlehre der Unterrichtssprache, Fertigkeit im Analysieren einfacher bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Kegeln der Orthographie; c) Übung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. Die mündliche Prüfung aus der Unterrichtssprache und dem Eechnen kann jedem Schüler erlassen worden, welcher seine Ecife in diesen Gegenständen bei der schriftlichen Prüfung durch mindest ,,befriedigende" Leistungen und im Volksschnlzeugnisse mindestens durch die Noten ,,gut" dargethan hat; ebenso können Schüler, deren Eeligionsnote ans dem vierten Schuljahre der Volksschule nicht geringer als ,,gut" ist, von der Prüfung aus der Keligionslehre befreit werden. Sind jedoch in einem Prüfungsgegenstande die Zengiiisnote und die Censur aus der schriftlichen Prüfung entschieden ungünstig, so ist der Schüler zur mündlichen Prüfung nichtzuzulassen, sondern als unreif zurückzuweisen. Für diese Aufnah rusprüfungen zum Eintritte in die erste Classe sind zwei Termine bestimmt. Der erste fällt auf den 16. Juli, der zweite auf den 16. September. In jedem dieser Termine wird über die Aufnahme definitiv entschieden. Eine Wiederholung der Auftuihmsprüfung in diesem Jahre, sei es an derselben oder an einer anderen Mittelschule, ist unzulässig. Die in die I. Classe n e u eintretenden Schüler haben sich in Begleitung ihres Vaters oder dessen Stellvertreters bis 14. Juli, beziehungsweise bis 15. Sep tember in der Directionskanzlei zu melden und mit dem Tauf- oder Geburtsscheine und dem Frequentations-Zeugnisse auszuweisen. Jeder Anfnalunswerber hat eine Auf nahmstaxe von 2 11. 10 kr., einen Schüler-Bibliothoksbeitrag von 1 ff. und einen Beitrag von 50 kr. zur Deckung der Auslagen für die Jugendspiele, somit im ganzen
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