66 des Semesters nicht vollinhaltlich entsprechen, noch vor Beginn des II. Semesters das Schulgeld für das I. Semester zu entrichten. Jenen Schülern der I. Classe, welche im I. Semester ein Zeugnis der I. Classe mit Vorzug erhalten haben, kann auf ihr Ansuchen von der Landesschulbehörde die Rückzahlung des für das I. Semester entrichteten Schulgeldes bewilligt werden, wenn sie für das II. Semester die Schulgeldbefreiung erlangt haben. 3. Unterstützungen. Mittellose brave Schüler können aus der an der Anstalt bestehenden Schülerlade durch Verabfolgung von Lehrbüchern, Schreib- und Zeichenrequisiten u. a. für die Dauer ihrer Würdigkeit unterstützt werden Aus der Emil Gschaider’schen Stiftung werden armen fleißigen Realschülern Geldbeträge zugewendet. Die Direction ist jederzeit gerne bereit, in allen diese Studienanstalt betreffenden Angelegenheiten und auch bezüglich verlässlicher Unterbringung auswärtiger Schüler mündliche oder schriftliche Auskünfte zu ertheilen. STEYR, im Juli 1896. Der k. k. Oberrealschul-Director: Edmund Aelschker.
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