26. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1896

65 Die Aufnahmsprüfungen jener Schüler, welche sich für eine höhere Classe melden, und die Wiederholungs- (Verbesserungs-) Prüfungen werden am 17. September von 8 Uhr vormittags an in den betreffenden Classenzimmern abgehalten Die der Anstalt bereits angehörigen Schüler haben bei ihrer Anmeldung 1 fl. als Beitrag für die Schülerbibliothek und 50 kr. als solchen für die Jugendspiele, neu eintretende außerdem 2 fl. 10 kr. als Aufnahmsgebür zu erlegen. Unbemittelte können von der Entrichtung dieser Beiträge befreit werden Das Heiligengeistamt wird am 18. September um 8 Uhr vor¬ mittags in der Vorstadtpfarrkirche abgehalten; demselben haben alle katholischen Schüler beizuwohnen. Nach dem Gottesdienste begeben sich die Schüler in ihre Classen, wo ihnen die Disciplinarordnung vorgelesen und die Stundeneintheilung mitgetheilt werden wird. Der regelmäßige Unterricht beginnt am 19. September um 8 Uhr vormittags. 2. Schulgeld. Das Schulgeld beträgt für jedes Semester 15 fl. und ist (die Schüler der I. Classe im 1. Semester ausgenommen) in den ersten 6 Wochen jedes Semesters mittelst Schulgeldmarken, die im k. k. Hauptsteueramte in Steyr zwischen dem 8. und 25. eines jeden Monats gekauft werden können, zu entrichten. Offentliche und mittellose Schüler (ausgenommen jene der I. Classe im I. Semester) können von der Zahlung des Schulgeldes (ganz oder zur Hälfte) befreit werden, wenn sie im letzten Semester in Sitten und Fleiß wenigstens die Note „befrie¬ digend“ und mindestens erste Fortgangsclasse haben. Die (stempelfreien) Gesuche um Schulgeldbefreiung sind an den hochlöblichen k. k. Landesschulrath in Linz zu richten, mit dem Zeugnisse über das letzte Semester und einem nicht vor mehr als einem Jahre ausgestellten behördlichen Mittellosigkeitszeugnisse (Formularien hiefür werden in der Directionskanzlei ausgegeben) zu belegen und bei der Direction bis längstens 30. September zu überreichen Die Schulgeldbefreiung geht verloren, wenn der Schüler am Schlüsse eines Semesters ein Zeugnis erhält, welches den oben angeführten Bedingungen nicht entspricht. Die öffentlichen Schüler der I. Classe haben im I. Semester das Schulgeld spätestens im Laufe der ersten drei Monate nach Beginn des Schuljahres zu entrichten. Es kann ihnen aber diese Zahlung bis zum Schlusse des I. Semesters gestundet werden: a) wenn ihnen in Bezug auf sittliches Betragen und Fleiß eine der beiden ersten Noten der vorgeschriebenen Notenscala und in Bezug auf den Fortgang in allen obligaten Lehrgegenständen mindestens die Note „befriedigend“ zuerkannt wird, und wenn sie ihre Dürftigkeit gehörig ausweisen. Um die Stundung des Schulgeldes zu erlangen, hat der betreffende Schüler der I. Classe in den ersten acht Tagen des Schuljahres bei der Direction ein (ungestempeltes, an den hochlöblichen k. k. Landesschulrath in Linz gerichtetes) Gesuch zu überreichen, welches mit einem nicht vor mehr als einem Jahre ausgestellten behördlichen Zeugnisse über die Vermögensverhältnisse belegt sein muss Solche Schüler, welche zwei Monate nach dem Beginne des Schuljahres den unter a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, erhalten ihre Gesuche zurück und haben bis Mitte December das ganze Schulgeld (15 fl.) zu entrichten, widrigenfalls sie die Anstalt verlassen müssen. Ebenso haben diejenigen Schüler, welchen die Zahlung des Schulgeldes bis zum Schlusse des I. Semesters zwar gestundet wurde, welche aber den für die Schulgeldbefreiung nothwendigen genannten Bedingungen am Ende

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