26. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1896

64 richtet wurden, mit dem vorschriftsmäßigen Frequentations-Zeugnisse aus¬ zuweisen, welches unter ausdrücklicher Bezeichnung seines Zweckes die Noten aus der Religionslehre, der Unterrichtssprache und dem Rechnen zu enthalten hat. Die Schulnachrichten des betreffenden Schülers können nur dann die Stelle solcher Frequentations-Zeugnisse vertreten, wenn die Unterrichtserfolge in den oben bezeich¬ neten Gegenständen je mit einem einzigen Ausdrucke beurtheilt erscheinen, und wenn auf der Schulnachricht ausdrücklich bemerkt ist, dass die Beurtheilung aus der Religionslehre, der Unterrichtssprache und dem Rechnen im Hinblicke auf die beabsichtigte Aufnahme des Knaben in eine Mittelschule erfolgte. Doch bleibt bei der Entscheidung über die Aufnahme der Erfolg der Aufnahmsprüfung maßgebend, welche aus der deutschen Sprache und dem Rechnen schriftlich und mündlich, aus der Religionslehre bloß mündlich vorgenommen wird. Bei dieser Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt: a) Jenes Maß von Wissen in der Religion, welches in den ersten vier Jahrescursen der Volksschule erworben werden kann; b) Fertigkeit im Lesen und Schreiben der Unterrichtssprache und der lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemente aus der Formenlehre der Unterrichtssprache, Fertigkeit im Analysieren einfacher bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der Orthographie Übung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. Die mündliche Prüfung aus der Unterrichtssprache und dem Rechnen kann jedem Schüler erlassen werden, welcher seine Reife in diesen Gegenständen bei der schriftlichen Prüfung durch mindest „befriedigende Leistungen und im Volksschul¬ zeugnisse mindestens durch die Noten „gut dargethan hat; ebenso können Schüler, deren Religionsnote aus dem vierten Schuljahre der Volksschule nicht geringer als “ ist, von der Prüfung aus der Religionslehre befreit werden. Sind jedoch in „ einem Prüfungsgegenstande die Zeugnisnote und die Censur aus der schriftlichen Prüfung entschieden ungünstig, so ist der Schüler zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen, sondern als unreif zurückzuweisen. Für diese Aufnahmsprüfungen zum Eintritte in die erste Classe sind zwei Termine bestimmt. Der erste fällt auf den 16. Juli, der zweite auf den 17. September. In jedem dieser Termine wird über die Aufnahme definitiv entschieden. Eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung in diesem Jahre, sei es an derselben oder an einer anderen Mittelschule, ist unzulässig. Die in die I. Classe neu eintretenden Schüler haben sich in Begleitung ihres Vaters oder dessen Stellvertreters bis 15. Juli, beziehungsweise am 15. oder 16. Sep¬ tember in der Directionskanzlei zu melden und mit dem Tauf- oder Geburtsscheine und dem Frequentations-Zeugnisse auszuweisen. Jeder Aufnahmswerber hat eine Aufnahmstaxe von 2 fl. 10 kr., einen Schüler-Bibliotheksbeitrag von 1 fl. und einen Bei¬ trag von 50 kr. zur Deckung der Auslagen für die Jugendspiele, somit im ganzen 3 fl. 60 kr. zu erlegen. Diese Beträge werden zurückgestellt, wenn der Schüler die Prüfung nicht besteht. Die schriftliche Prüfung, zu welcher Schreibfeder und ein Bogen liniertes Papier mitzubringen sind, beginnt am 16. Juli und am 17. Sep¬ tember um 9 Uhr vormittags; die mündliche am 16. Juli und am 17. Sep¬ tember um 3 Uhr nachmittags. Die Aufnahme aller anderen Schüler erfolgt am 15., 16. oder 17. Sep¬ tember in der Directionskanzlei. Schüler, die von fremden Anstalten kommen, haben ihren Tauf- oder Geburtsschein, sowie das letzte, mit der Abgangsclausel versehene Semestralzeugnis beizubringen. Kann ein Aufnahmswerber ein Zeugnis über die Zurücklegung der unmittelbar vorhergehenden Classe nicht beibringen, so hat er sich einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen. (Prüfungstaxe 12 fl.)

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