62 Nach dem Gottesdienste begeben sich die Schüler in ihre Classen, wo ihnen die Disciplinar - Ordnung vorgelesen und die Stunden eintheilung mitgetheilt werden wird. Der regelmäßige Unterricht beginnt am 19. September um 8 Uhr vormittags. 2. Schulgeld. Das Schulgeld beträgt für jedes Semester 15 fl. und ist (die Schüler der I. Classe im 1. Semester ausgenommen) in den ersten 6 Wochen jedes Semesters mittels Schulgeldmarken, die im k. k. Hauptsteueramte in Steyr zwischen dem 8. und 25. eines jeden Monats gekauft werden können, zu entrichten. Offentliche und mittellose Schüler der II. bis VII. Classe können von der Zahlung des Schulgeldes (ganz oder zur Hälfte) befreit werden, wenn sie im letzten Semester in Sitten und Fleiß wenigstens die Note „befriedigend“ und mindestens erste Fortgangsclasse haben. Die (stempelfreien) Gesuche um Schulgeldbefreiung sind an den hochlöblichen k. k. Landesschulrath in Linz zu richten, mit dem Zeugnisse über das letzte Semester und einem nicht vor mehr als einem Jahre ausgestellten behördlichen Mittellosigkeitszeugnisse (Formularien hiefür werden in der DirectionsKanzlei ausgegeben) zu belegen und bei der Direction bis längstens 30. September zu überreichen. Die Schulgeldbefreiung geht verloren, wenn der Schüler am Schlusse eines Semesters ein Zeugnis erhält, welches den oben angeführten Bedingungen nicht entspricht. Die öffentlichen Schüler der I. Classe haben im I. Semester das Schulgeld spätestens im Laufe der ersten drei Monate nach Beginn des Schuljahres zu entrichten. Es kann ihnen aber diese Zahlung bis zum Schlüsse des I. Semesters gestundet werden: a) wenn ihnen in Bezug auf sittliches Betragen und Fleiß eine der beiden ersten Noten der vorgeschriebenen Notenscala und in Bezug auf den Fortgang in allen obligaten Lehrgegenständen mindestens die Note „befriedigend“ zuerkannt wird, und b) wenn sie ihre Dürftigkeit gehörig ausweisen. Um die Stundung des Schulgeldes zu erlangen, hat der betreffende Schüler der I. Classe in den ersten acht Tagen des Schuljahres bei der Direction ein (ungestempeltes, an den hochlöblichen k. k. Landesschulrath in Linz gerichtetes) Gesuch zu überreichen, welches mit einem nicht vor mehr als einem Jahre ausgestellten behördlichen Zeugnisse über die Vermögensverhältnisse belegt sein muss. Solche Schüler, welche zwei Monate nach dem Beginne des Schuljahres den unter a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, erhalten ihre Gesuche zurück und haben bis Mitte December das ganze Schulgeld (15 fl.) zu entrichten, widrigenfalls sie die Anstalt verlassen müssen. Ebenso haben diejenigen Schüler, welchen die Zahlung des Schulgeldes bis zum Schlüsse des I. Semesters zwar gestundet wurde, welche aber den unter a) genannten Bedingungen am Ende des Semesters nicht vollinhaltlich entsprechen, noch vor Beginn des II. Semesters das Schulgeld für das I. Semester zu entrichten. Jenen Schülern der I. Classe, welche im I. Semester ein Zeugnis der I. Classe mit Vorzug erhalten haben, kann auf ihr Ansuchen von der Landesschulbehörde die Rückzahlung des für das I. Semester entrichteten Schulgeldes bewilligt werden, wenn sie für das II. Semester die Schulgeldbefreiung erlangt haben. 3. Unterstützungen. Mittellose brave Schüler können aus der an der Anstalt bestehenden Schülerlade durch Verabfolgung von Lehrbüchern, Schreib- und Zeichenrequisiten
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2