51 - aufmerksam gemacht werden, dass derlei Farben sorgfältig verwahrt, insbesondere gemacht werden müssen und die verwendeten Pinsel kleinen Kindern unzugänglich oder von Farben beschmutzten Finger niemals zum Munde gebracht werden dürfen. 2. K. k. Landesschulrath, 8. November 1893, Z. 3451. Die vorgeschlagene Verwendung der Jahresdotation für Lehrmittel wird genehmigt und der Direction im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz im Bedarfsfalle das Virement innerhalb der Gesammtsumme der Dotation eingeräumt. (Vertheilung: Physik 120 fl., Chemie 100 fl., Naturgeschichte 60 fl., Zeichnen 40 fl., Geographie und Geschichte 30 fl., Turnen und Jugendspiele 20 fl., Gesang 20 fl., Verbrauchsmaterialien 20 fl., Lehrer-Bibliothek 150 fl., zusammen 560 fl.) K. k. Landesschulrath, 17. November 1893, Z. 3467. Zufolge Erlasses des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 20. October 1893, Z. 24.734, wird darauf aufmerksam gemacht, dass von Seite der Schule alles hintangehalten werden muss, was die wohlthätige Wirkung der Sonntage und der Ferien als Erholungszeiten für die im Knabenalter stehende studierende Jugend verkümmern könnte. Insbesondere wird für die Unterlassen der Mittelschulen angeordnet, dass am Samstage und an dem letzten Schultage vor den Ferien zu Weihnachten, im Fasching, zwischen den beiden Semestern, zu Ostern und zu Pfingsten keine häusliche Arbeit, weder ein schriftliches Pensum noch eine schriftliche oder mündliche Präparation noch eine zusammenfassende Wiederholung, aufgegeben werde. Natürlich darf nicht in einer dem Samstage oder dem letzten Schultage vor den Ferien vorausgehenden Schulstunde eine Aufgabe von solchem Umfange gestellt werden, dass die Absicht dieser Anordnung vereitelt wurde. Alle Aufgaben müssen vielmehr so gestellt werden, dass der Schüler dieselben vor dem Sonntage, beziehungsweise vor den Ferien bewältigt haben kann, oder dass er mit ihnen noch zurechtkommt, wenn er an ihre Ausarbeitung erst am Montage, beziehungsweise nach den Ferien herantritt. 4. K. k. Landesschulrath, 19. November 1893, Z. 3478. Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mittelst Erlasses vom 15. October 1893, Z. 18.830 ex 1891, Nachstehendes verfügt: Die Directionen der Staats-Mittelschulen werden zur Deckung der mit dem schulmäßigen Betriebe der Jugendspiele verbundenen Auslagen, solange und soweit nicht die Gemeinden der betreffenden Schulorte oder Localvereine für die Kosten solcher Spiele aufkommen, ermächtigt, am Anfange des Schuljahres zugleich mit den Lehrmittelbeiträgen von jedem Schüler einen Betrag bis zur Maximalhöhe von 50 Kreuzern einzuheben. Unbemittelte Schüler sind von der Entrichtung dieses Beitrages jedenfalls zu befreien. Anstalten mit geringerer Schülerzahl, an welchen die erwähnten Beiträge die Auslagen für Jugendspiele nicht decken, wird auf motiviertes Ansuchen die Bewilligung eines entsprechenden Zuschusses aus Staatsmitteln in Aussicht gestellt. Für die Jahreszeit, in welcher gespielt wird, ist von den Lehrkörpern eine solche Vertheilung der wöchentlichen Lehraufgaben in den einzelnen Gegenständen zu treffen, dass für den auf einen Spieltag etwa folgenden Schultag keine Schularbeiten angesetzt und die schriftlichen Präparationen für den letzteren auf das unerlässliche Maß beschränkt werden. 5. K. k. Landesschulrath, 15. Februar 1894, Z. 429. Mit dem Erlasse des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 31. Jänner 1894, Z. 28.557, wird bekanntgegeben, dass die k. k. zoologisch-botanische Gesellschaft in Wien die Vermittlung des Tauschverkehrs mit den in den naturhistorischen Cabinetten der Mittelschulen vorhandenen Doubletten von zoologischen und botanischen Objecten übernommen hat, und werden die Modalitäten, unter welchen dieser Tauschverkehr erfolgen soll, festgestellt. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die k. k. zoologische Station in Triest an Mittelschulen auf Einschreiten der betreffenden Directionen conservierte Seethiere gegen Rückerstattung der Auslagen für Gläser, Weingeist und Ankauf des frischen Materials versendet.
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