56 Solche Schüler, welche zwei Monate nach dem Beginne des Schuljahres den unter a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, erhalten ihre Gesuche zurück und haben bis Mitte Decemhcr das ganze Schulgeld (15 fl.) zu entrichten, widrigenfalls sie die Anstalt verlassen müssen. Ebenso haben diejenigen Schüler, welchen die Zahlung des Schulgeldes bis zum Schlüsse des I. Semesters zwar gestundet wurde, welche al)or den unter a) genannten Bedingungen am Ende des Semesters nicht voll inhaltlich entsprechen, noch vor Beginn des II. Semesters das Schulgold für das I. Semester zu entrichten. Jenen Schülern der I. Classe, welche im I. Semester ein Zeugnis der I. Classe mit Vorzug erhalten haben, kann auf ihr Ansuchen von der Landosschulbeliördo die Eückzahlung des für das I. Semester entrichteten. Schulgeldes bewilligt werden, wenn sie lür das II. Semester die Schulgeldbefreiung erlangt haben. 3. Schülerlade. Mittellose brave Schüler können aus der an der Anstalt bestehenden Schülerlado durch Verabfolgung von Lehrbüchern, Schreib- und Zeichenrequisiten u. a. für die Dauer ihrer Würdigkeit unterstützt werden. Die Direction ist jederzeit gerne bereit, in allen diese Studionanstalt betreffenden Angelegenheiten und auch bezüglich verlässlicher Unterbringung auswärtiger Schüler mündliche oder schriftliche Auskünfte zu ertheilen. STEYB, im Juli 1893. Der k. k. Oberrealschul-Director: Edmund Aelschker.
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