23. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1893

— 54 — XIT. Kundmachung betreffend das Schuljahr 1893/94. 1. Schülcranrnalimc. PÖr das Schnljalir 1893/94 werden an der Anstalt Schüler in alle sieben Classen aufgenommen. Schüler, welche in die erste Classe aufgenommen werden wollen, müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben oder es noch im ersten Quartale dos Schuljahres vollenden. Sie haben sich, wenn sie an einer öffentlichen Volksschule unterrichtet wurden, mit dem vorschriftsmäßigen P requent ati o ns -Z eugni s s e auszuweisen, welches unter ausdrncldichor Bezeichnung seines Zweckes die Noten aus der Eeligionslehre, der Unterrichtssprache und dem Eechnen zu enthalten hat. Die S cltulnachrichten des betreffenden Schülers können nur dann die Stelle solcher frequentations - Zeugnisse vertreten, wenn die Unterrichtserfolge in den oben bezeichneten G-egenständen je mit einem einzigen Ausdrucke benrtheilt erscheinen und wenn auf der Schnlnachricht ausdrücklich bemerkt ist, dass die Beurtheilung ans der, Eeligionslehre, der Unterrichtssprache und dem Eechnen im Hinblicke auf die beabsichtigte Aufnahme des Knaben in eine Mittelschule erfolgte. Doch bleibt bei der Entscheidung über die Aufnahme der Erfolg der Anfnahmsprüfnng maßgebepd, welche ans der deutschen Sprache und dem Eechnen schriftlich und mündlicbf, ans der Eeligionslehre bloß mündlich vorgenommen wird. Bei dieser Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt: a) Jenes Maß von Wissen in der Eeligion, welches in den ersten vier Jahrescursen der Volksschule erworben werden kann; h) Fertigkeit im Lesen und Schreiben der Unterrichtssprache und der lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemente ans der Pormenlehre der Unterrichtssprache, Fertigkeit im Analysieren einfacher bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Eegeln der Orthographie; c) Übung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. Die mündliche Prüfung ans der Unterrichtssprache und dem Eechnen kann jedem Schüler erlassen werden, welcher seine Eeife in diesen Gegenständen bei der schriftlichen Prüfung durch mindest „befriedigende" Leistungen und im Volksschnlzeugnisse mindestens durch die Noten „gut" dargethan hat; ebenso können Schüler, deren Eeligionsnote aus dem vierten Schuljahre der Volksschule nicht geringer als „gut" ist, von der Prüfung ans der Eeligionslehre befreit werden. Sind jedoch in einem Prüfnngsgegenstande die Zeugnisnote und die Censur aus der schriftlichen Prüfung entschieden ungünstig, so ist der Schüler zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen, sondern als unreif zurückzuweisen. Für diese A n f n ahm s p r üfn n g e n zum Eintritte in die erste Classe sind zwei Termine bestimmt. Der erste fällt auf den 15. Juli; der zweite auf den 16. September. In jedem dieser Termine wird über die Aufnahme definitiv entschieden. Eine Wiederholung der Anfnahmsprüfnng in diesem Jahre, sei OS an derselben oder an einer anderen Mittelschule, ist unzulässig. Die in die I. Classe neu eintretenden Schüler haben sich in Begleitung ihres Vaters oder dessen Stellvertreters am 18. oder 14. Juli, beziehungsweise am 15. September in der Directionskanzlei zu melden und mit dem Tauf- oder Geburts scheine und dem Preqnentations - Zeugnisse auszuweisen. Jeder Anfnahmswerber hat eine Anfnahmstaxe von 2 fl. 10 kr. und einen Schülerbibliotheks - Beitrag von 1 11. zu erlegen. Diese Beträge werden zurückgestellt, wenn der Schüler die Prüfung nicht besteht. Die schriftliche Prüfung, zu welcher Schreibfeder und ein Bogen

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