50 Wichtigere Verfügungen der hohen Schulbehörden. K. K. Landesschulrath, 11. Nov. 1878, Z. 3734. Befreiungen vom Schulgelde und insbesondere auch nur von der Hälfte desselben werden nur gewährt, wenn der Schüler neben der I. Fortgangsklasse in Sitten minde¬ stens die Note „lobenswert“ und im Fleisse die Note „befriedigend“ auf¬ zuweisen vermag. Mit jeder minder günstigen Note im sittlichen Betragen oder im Fleisse ist der Verlust der bereits erworbenen, sei es ganzen, sei es halben Schulgeldbefreiung unwiderruflich verbunden. K. K. Landesschulrath, 25. Jänner 1879, Z. 252. Die III. allgemeine Fortgangsklasse ist einem Schüler zu erteilen, wenn derselbe in der Hälfte oder in der Mehrzal der obligaten Lehrgegenstände die Noten „nicht genügend“ oder „ganz ungeuügend“ erhält, wobei ein „ganz ungenügend“ gleichzuhalten ist mit zwei „nicht genügend.“ K. K. Landesschulrath, 12. Februar 1879, Z. 4025. Dic Directionen der Mittelschulen werden angewiesen, der Schonung der Sch¬ organe der Schüler die sorgfältigste Beachtung angedeihen zu lassen und in gleichem Sinne auf das Lehrpersonale einzuwirken, damit die bedenkliche Ueberhandnahme der Kurzsichtigkeit der Schüler nach Tunlichkeit ver¬ hütet werde. K. K. Landesschulrath, 24. März 1879, Z. 795. Bei Entscheidung der Frage, ob einem Schüler im Sinne des h. Ministerial-Erlasses vom 18. Jänner 1879, Z. 768, die II. oder III. Fortgangsklasse zuzuerkennen sei, ist das obligate Turnen nicht in die Zahl der hierbei in Betracht kommenden obligaten Lehrgegenstände einzurechnen. K. K. Landesschulrath, 8. Mai 1879, Z. 1246. Aus Anlass der Feier der silbernen Hochzeit Ihrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin haben an den verschiedenen Unterrichtsanstalten Lehrende und Lernende zu erhebenden patriotischen F'esten sich vereinigt. Seine Majestät der Kaiser haben diese zalreichen Kundgebungen aufrichtiger Liebe und treuer Anhänglichkeit wohlgefällig zur Kenntnis zu nehmen geruht. Es gereicht dem k. k. Landesschulrathe zum besonderen Vergnügen, zufolge Erlasses des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 2. Mai d. J., Z. 6531, in Vollzichung eines Allerhöchsten Auftrages dies den sämmt¬ lichen Schulen und Unterrichtsanstalten bekannt zu geben. K. K. Landesschulrath, 4. Mai 1879, Z. 1020. Betreffend einen Normal-Lchrplan für Realschulen sammt den zugchörigen Instructionen.
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