7. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1877

67 4. Die Carcer-Strafe bei schweren sittlichen und disciplinaren Ver¬ gehen, stets mit einer schriftlichen Arbeit verbunden, über denselben Schü¬ ler nicht öfter als zweimal und nie über die Dauer von 8 Stunden verhängt. 5. Androhung der Ausschliessung über Conferenz-Beschluss durch den Director unter gleichzeitiger Verständigung der Eltern. 6. Antrag an den k. k. Landesschulrath zur Ausschliessung von der Anstalt mit oder ohne vorgängige Carcerstrafe. Die vier letzten Strafen werden über ausdrücklichen Beschluss des Lehrkörpers verhängt. § 19. Ausschliessung von der Anstalt erfolgt: 1. Wenn ein Schüler in 2 auf einander folgenden Semestern das Zeugnis der III. Fortgangsklasse erhält, oder als Repetent am Jahres¬ abschlusse abermals für unfähig zum Vorrücken erklärt wird. 2. Bei sträflicher und ungeachtet aller Ahndungen fortgesetzter Ver¬ nachlässigung des Schulbesuches. 3. Bei bedeutend sittlichen und disciplinaren Vergehen. 4. Bei einzelnen Fällen der Widersetzlichkeit und der Unsittlichkeit, besonders wenn dadurch für die Schüler der Anstalt Gefahr droht. § 20. Derjenige Schüler, welcher sich der ihm zuerkannten Strafe entzieht, verliert den Anspruch auf ein Abgangszeugnis. § 21. Erscheint die weitere Aufnahme eines ausgeschlossenen Schülers für jede Schule als unehrenhaft oder verderblich, so wird der Lehrkörper die Ausschliessung von allen Lehranstalten beantragen. Die Gründe jeder Ausschliessung werden im Abgangs-Zeugnisse aus¬ drücklich bemerkt. Aufnahme der Schüler für das Studienjahr 18778. Die Aufnahme der Schüler an der vollständigen k. k. Oberrealschule in Steyr wird am 13., 14. und 15. September zwischen 8 und 12 Uhr Vor¬ mittags und 2 bis 4 Uhr Nachmittags in der Directions-Kanzlei vorgenom¬ men. Zur Aufnahme in die I. Klasse ist erforderlich: 1. Das vollendete oder im ersten Quartale dieses Schuljahres zur Voll¬ endung gelangende zehnte Lebensjahr. 2. Der Nachweis über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse, wel¬ cher durch eine über die gewöhnlichen Gegenstände der Volksschule sich erstreckende Aufnahmsprüfung geliefert wird. Schüler, welche in eine höhere Klasse aufgenommen zu werden wünschen, haben entweder ein Zeugnis über die Zurücklegung der unmittelbar vorhergehenden Klasse beizubringen oder sich einer Aufnahmsprüfung zu unterzichen. Der regelmässige Unterricht beginnt nach Abhaltung des Heiligen¬ geistamtes, dem alle katholischen Schüler der Anstalt beizuwohnen ver¬ pflichtet sind, am 17. September.

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