66 Das Herumstehen vor dem Schulgebäude und in den Gängen während der Unterrichtszeit ist nicht gestattet. § 8. Es ist strengstens untersagt, die Räumlichkeiten und Schul¬ geräte der Anstalt, welche immer es sein mögen, zu verunreinigen oder zu beschädigen; ein Gleiches gilt von Gegenständen, die einem Mitschüler gehören. Dawiderhandelnde werden zum Schadenersatze verhalten und überdies, wenn die That mit Absicht verübt worden ist, in entsprechender Weise gestraft. § 9. Oeffentliche und Gesellschaftsbälle dürfen nur von den Schülern der Oberklassen unter Vorwissen des Directors und des Klassenvorstandes und in vertrauenswürdiger Begleitung besucht werden. Die Erlaubnis dazu muss von Fall zu Fall nachgesucht werden. Tanzunterhaltungen untereinander selbst zu veranstalten, ist Real¬ schülern verboten. § 10. Der Besuch des Theaters ist Schülern, welche ihren Obliegen¬ heiten gewissenhaft nachkommen, gestattet; doch haben die Schüler der Unter-Realschule jedesmal die Erlaubnis des Klassenvorstandes einzuholen. § 11. Das Verweilen äusser dem Hause in späten Abendstunden ist untersagt. § 12. Das Rauchen auf der Gasse und öffentlichen Plätzen ist verboten. § 13. Der Besuch vom Lehrkörper bestimmter Gasthäuser ist nur den Schülern der obersten Klasse insolange gestattet, als derselbe nicht in Mis¬ brauch ausartet. § 14. Realschülern ist verboten, unter sich Vereine zu bilden oder an Vereinen als Mitglieder oder Zuhörer teilzunehmen. § 15. Es ist den Schülern nicht erlaubt, Geld oder Geldeswert an andere zu verschenken oder von andern zu borgen. Geldspiele und Geld¬ sammlungen sind verboten. § 16. Die beabsichtigte Wohnungsänderung ist dem Director und Klassen¬ vorstande, der Austritt aus der Schule ist der Direction unverweilt anzuzeigen. § 17. Lassen wolbegründete Thatsachen die häusliche Aufsicht über einen Pflegebefohlenen für Sittlichkeit oder Fortgang desselben als verderb¬ lich erscheinen, so stebt dem Lehrkörper gesetzlich das Recht zu, von den Eltern Aenderung des Kost- oder Wohnortes zu verlangen und sogar den Schüler auszuschliessen, wenn wiederholtem Verlangen nicht entsprochen wird¬ § 18. Die Strafen der Anstalt sind: 1. Verwarnung des Schülers durch den Lehrer oder über Conferenz¬ Beschluss durch den Klassenvorstand. 2. Zurückbehalten des Schülers in der Schule unter gleichzeitiger Beschäftigung desselben und Verständigung der Eltern. 3. Verweis durch den Director in Gegenwart des versammelten Lehr körpers und unter gleichzeitiger schriftlicher Anzeige an die Eltern oder Stellvertreter bei fortgesetztem Unfleiss, bei disciplinaren und sittlichen Vergehen.
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