3. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1873
- 17 - gen Nnremberg drey wachen nach Ostern die scheirest kumpftig sein und dich verantwurtest umballe sulch sachen." Und er stellte sich ganz gehorsam, obwol er es nach dem 3. § des Majus nicht nötig gehabt hätte und mit jenen kaiserlichen uud königlichen Zierden in den Privilegien ausdrücklich ausgezeichnet war. Rudolf kam sicherlich nicht nitro et de sua voluntate (§ 3), und musste sich entschließen, sein früheres Versprechen zu erneuern. Wenn man vielleicht glauben möchte, dass der Kaiser dem ersten Punkte des § 2 des Majns Folge geleistet, indem e1· am 21. Mai 1360 die habsburgischen Brüder in Seefeld belehnte, so muss erwidert ,verden, dass Se cfeld den Burggrafen v o n N tt rn b er g als Re i c h s l ehe n geh ö r t e, dass also diese Belehnung n ich t auf östen·eichischem Boden stattfand. Berchtold meint sogar, es müsse gegen die Echtheit des oben angezogenen Reverses, den Karl IV. damals ausgestellt haben soll, erhebliche Bedenken erregen, dass bei der Belehnung Rudolfs mit 1'irol zu Brü n n (!) am 8. Februar 1364 wiederum von all den Solennitäten der Privilegien Umgang genommen wurde, welche Bedenken dadurch an Kraft gewännen, dass der Kaiser den Herzog zwang, von seinen Titeln u. s. w. abzulassen, obgleich dieselben ebensowol durch die Privilegien gewährt waren, wie die fraglichen Solennitäten. Zum Schlusse will ich hier noch Gelegenheit nehmen, auf den Hauptpunkt zurückzukommen. Jäger sagt in seinen ersten. Beiträgen zur österreichischen Geschichte vom § 10 des Majus: "In einem und demselben Satze wird sowol der Senior des Hauses als auch der Erstgeborne, und nach dem Tode des letzten Herzogs sogar die erstgeborne Tochter zm Nachfolge berufen ; also in einem Satze eine Thronfolgeordnung nach dem Seniorats- und Erstgeburtsrechte, und ein erbliches Weiberlehen, ... !" Diese Wahrheit nun kann nach dem bisher Gesagten nur so aufgefasst werden: Ich Rudolf IV., Autor der großen Freiheits- briefe, habe diesen a 1 t e n (!) Urkunden gemäß als der älteste österreichische Habsburger die Herrschaft, welche nach meinem Tode mit Ausschluss meiner Geschwister und deren Nachkommen auf meinen ältesten Sohn, oder, wenn ich keine Söhne hiu:er- lasse, auf meine älteste Tochter übergeht; und die dadurch begonnene Prim ogen i t n r soll jure hereditario auf dieselbe Weise in der ganzen späteren Zeit beobachtet werden. Zu dem, was früher betreffs des Titels Erzherzo g geäußert 8
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