3. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1873

- 15- nach den freybaiten und Rechten des Landes ze Österreich." In der ersten dieser beiden gegebenen Stellen stecken die Sätze des Privilegs von 1228: "quod si aliquis alicui Ducum u. s. w. bis nullum eveniat penitus detrimentum" und: ,, volentes largius omnes u. s. w. bis inviolabiliter procul motis", der§° 18 des .Ma- jus und der § 4 der Bestätigung desselben; das zweite Citat enthält den zweiten Teil des § 2 des Majus. Der 5. § des Majus ist eine Erweiterung des schon bespro- chenen 4. und lautet: Cuncta eciam secularia Judicia, Bannum silvestrium et ferinarum, piscine et ncmora in ducatu Austrie debent jure feodali a ducc Austrie äependere. Also, auch alle weltlichen Gerichte sollten lehenrecbtlich dem Herzoge unter- geben sein. Dem gemäß fo1·derte Rudolf IV. die Schaumberger auf, der Unabhängigkeit ihrer fünf allodialen Landgerichte (und zwar hohen Gerichte) von ibm ein Ende zu machen. Und sie be- kennen in der bereits erwähnten Unterwerfungsurkunde, dass sie selbst und ihre Vasallen laut der herzoglichen Privi- legien auch den Gerichtsbann (,,Bann" beißt das Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit) von den Herzogen zu Lehen hätten. Damit war denn die :Mediatisirung der Schaumberger vollendet, diese waren zur untergE:ordneten Landesh,Jheit herab- gedrückt. Aber nicht sie allein, sc,ndern auch andere hatte vor- zugsweise die Autorität der unech1en Privilegien zur Unterwer- fung bewogen. Gänzlich durchgeführt werden konnte der § 5 nicht; denn noch im sechzehnten J~.hrhunderte gab es in Oester- reich mehrere Reichsgrafen und Re: chsbarone. Dass Rudolf die Intention hatt~, die Primogenitur in Oester- reich einzuführen, erhellt daraus, dass er sich mit Vorliebe in i;einen Urkunden, ja sogar auf Siegeln den Primogrnitns nennt und Jahr und 1'ag seiner Geburt angibt. Jijr sagt auch ausdrück- lich, dass er ala der Aelteste die v )lic und ganze Gtwalt seiner Brüder besitze (Berchtold S. 79, J nm., wo mir die Worte hiis diehus auffallen. Sollte dadurch nicht auf die Minderjährigkeit seiner Bruder hingedeutet sein?), nnd führt selbst in Urkunden, wo alle Brttde1· neben einander vo·kommcn, fast immer allein den 'ritel Erzherzog, während die übrigen nur Herzoge heißen. Wie Rudolf im Hausgesetze von 1364 den § 10 des lhajus gegen seine Brüder nicht schroff durchzuführen wagte, so ließ er auch, wenigstens scheinbar, gegen seine Schwester Margaretha vom § 9 ab; denn einerseits anerkannte er, wie wir gesehen, im Wider-

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