3. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1873

-13- angehöi·ig, im Herzogtbum Oesterreicb Besitzungen bat, die von ihm (nämlich von dem Fürsten) zu Leben genommen werden (d. h. mit denen, als mit seinem Eigentume, er jemanden belehnt), so darf er sie niemandem verleihen, er habe sie denn vorher selbst vom Herzoge zu Lehen genommen; wird dagegen ge- handelt, so sollen die Leben als freies direktes Eigentum dem Herzoge verfallen sein, die geistlichen Fürsten und Klöster allein ausgenommen." Geistliche Fürsten und Klöster allein sollten also in Rudolfs Besitzungen außer ihm noch Reichslehen haben und selbständige Lebensherrn tiber die Kirchenlehen (geistliche Aktivlehen) bleiben dürfen, während die weltlichen Eigenturner von Aktivlehen, die selbständigen Lehenshenn in seinen Gebie• ten, ihn als ihren Oberlebensherrn anerkennen sollten. In einer Urkunde nun vom 16. Juni 13(il, Weytra, spre- chen die Schaumberger ganz in Uebereinstimmung mit dem zwei- ten Satze des § 4 des Maju!I, aber auch gegen eine bedeutende Abfindungssumme ihre vasallitische Unterordnung unter die Her- zoge von Oesterreich aus. Es waren daher. diese ihre Lehen solche Güter, wovon sie als wirkliche Eigentümer die obersten Lebensherrn waren, die sie also ungehindert dem Herzoge Rudolf auftragen konnten. Dagegen besaßen sie auch bedeutende Kir- chenlehen von den Bischöfen ,on Bamberg und Regensburg, von denen uns hier nur die Regensburg gehörige Herrschaft und Feste Ort angeht, über die Rudolf ebenfalls eine Macht besitzen wollte. Der Bischof konnte aber nach dem § 4 des Majus nicht ange- halten werden, sein Lehengut dem Herzoge aufzutragen, und die Schaumberger durften als Vasallen des geistlichen Fürsten die Lebensauftragung nach den Grundsätzen des Lebensrechtes nicht vornehmen. Es blieb also rech t 1ich nichts Uhrig, als dass der Bischof um seine Zustimmung zu der subinfeudatio per oblationem (Lebensauftragung) angegangen wurde. Allein statt dessen ward jene Bestimmung des Freiheitsbriefes von 1228 ent- scheidend gemacht, wonach jedermann , welcher Reichs- oder Kir c h e n 1eh e n besitzt, ermächtigt sein soll, diese durch Ver- mächtnis, Schenkung, Verpfändung oder Verkauf auf die Her- zoge von Oesterreicb zu übertragen, auch ohne vorherige Er- laubnis des Lebensherrn. Rudolf wartete indes die Belehnung durch den Bischof von Regensburg nicht erst ab - sie fand endlich am 19. Mai 1363 statt, sondern belehnte sofort die Schaumberger wieder mit Ort. Jetzt war der Bischof

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