3. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1873

- 12- Tirol durch Verträge übereingekommen seien, dass für den Fall des Erlöschens des einen der beiden Häuser, ohne legitime Erben zu hinterlassen, das überlebende Haus nachzufolgen hätte; zu- gleich bot er Margarethen seinen Schutz an." V) Gewisse :Beschäftigungen Rudolfs. Die Hagen'sche Chronik erzählt: 11 Herczog Rudolf machte ncw figuren vnd puchstaben, die vormals nie chain auge het gesehen, mit den schraib er seinen gehaimen seine grosse vnd haimleieb sache, so si nicht bey im waren." Von dieser geheimen Schrift ist noch jetzt eine Probe zu sehen. Besonders sorgfältig sah Rudolf darauf, 11 ne quidquam per sun·eptionem a sua posset egredi caucellaria, a quo posset in sigillationibus aut illegalitate quacunque sua informa notari ('l'homas Ebendorfer von Hasel- bach bei Pez SS. Rer. Austr. II, 808)", und unterschrieb ganz gegen die Gewohnheit seiner Zeit eigenhändig die Urkunden und bezeugte ihre Richtigkeit. Wenn wir dazu noch erfahren, dass er sich im Hausgesefae von 1364 "als dem .Äeltesten" von seinen Briidern das Recht eimäumen ließ, alle Handvesten, Briefe und Kleinodien Oesterreichs inne zu haben und den Untertanen Handvesten und Bestätigungsbriefe zu erteilen, dass man sich im Mittelalter nur zu häufig durch angeblich alte Urkunden allerlei Vorrechte beilegte, so dürfen wir auf Grund der ge- nannten Beschäftigungen von ihm, dessen Tätigkeit vorhersehend nach Außen gerichtet war, gewiss vermuten, dass ihm der Ge- danke der Urkundenfälschung nicht ferne lag. VI) Versuche Rudolfs, die Privilegien zur Geltung zu bringen, Bis in die Zeit unseres Herzogs besaßen in Oesterreich so- wol einheimische als auswärtige Weltliche unmittelbare Reichs- lehen und Aktivleben , ohne dass die froheren österreichischen Regenten daran Anstoß nahmen. Da trat er vor allem mit dem § 4 des Majus auf, welcher bestimmt: ,,Das Reich darf kein Lehen haben im Herzogtum Oesteneich", d. h. nur der Herzog selbst, und nicht auch dl'itte Personen, soll in Oesterreich und - zufolge des § 18 des Majus - in all' seinen sonstigen Be- sitzungen Reichslehen haben dürfen. ,,Wenn aber irgend wer, er sei .Fürst oder einem anderen, adeligen oder unadeligen, Stande

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