2. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1867

- 42 - der Stadt Lnzem, und Ammannen und .Landleuten der Länder Uri, Schwiz und Unterwalden einen ewigen Bund, einander ge- treulich beholfen und beraten zu sein gegen alle die, welche sie an Leib oder an Gut, an Ehren, an Freiheiten mit Gewalt, oder ohne Recht angreifen, kränken, ihnen• irgend einen Schaden tuen, (welche-Gegner) sie oder jemanden, der in diesem Bunde sei (kränken) nun oder hernach innerhalb der Ziele wie hernach ge- schrieben stehe: das sei von dem Ursprunge der Are an der Grimsel herab durch das Reichsland Hasle, bei Bern vorbei, den Strom der Are entlang bis zu ihrer Einmündung in den Rhein, diesem Flusse nach aufwärts bis zur Tur, derselben nach bis zu ihrer Quelle empor, dann durch Curwalcben hertiber gen Ringgenberg in Rhätien 1 ) und von da an den Gotthard, Plattiver, Döisel und wieder zur Arquelle. Würde in diesen Zielen jemand der in diesem Bunde sei ohne (gegen) Recht von jemandem an- gegriffen oder geschädigt, an Leuten oder an Gut, so solle der Rat, oder die Gemeinde, der Stadt, oder des Landes wel- ches dann· geschädigt, sei Uber den Schaden sich beraten auf ihren Eid, und wofttr sich tlann derselbe Rat, oder die Gemeinde, oder der Mehrteil auf den Eid entscheide, für Hilfe oder Angriff, darüber sollen die andern Städte und Länder dieses Bundes gemahnt werden, und gegen wen die Mahnung mit des Rates etc. • . . Briefen an die Räte etc.... geschehe, gegen den und gegen die sollen ihnen die andern Städte und Länder welche dann gemahnt seien bei den Eiden un~erzttglich beholfen und beraten sein mit ganzem Ernst. Sie, die Zürcher, haben vorbehalten die Bündnisse und die GelUbde, welche sie vor diesem Bündnisse getan haben. Dagegen sie, die Luzerner, Urner, Schwizer und Unterwaldner, haben auch sich selber vorbehalten die Gelübde und das BUndnis, welche sie vorher mit einander hätten, dass das diesem Bündnisse auch vorgehen solle. Dazu haben sie, die Luzerner, vorbehalten den hochgebomen ihren Herrn den Herzogen von Oesterreich die Rech- tnng und die Dienste, die sie ihnen durch Recht tun sollen und ihre (der Herzoge) Gerichte in der Stadt Luzern, wie sie von alter guter Gewohnheit herkommen seien. Sie, die Urner, Sch~i- zer und Unterwaldner, haben auch vorbehalten ihren durch• lanchtigen Herren dem König und dem heil. r~m. Reich die 1 ) Rinkenberg, ein Schloss in dem Hofe Truns, in dem Hochgericht Dluentis, in dem obern grauen Bund.

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