2. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1867

- 8lS - an Oesterreicb gekommen waren, 1 ) und am 30. Juni 1315 · erklärten diese, dass sie nie Eigenleute Mnrbachs gewesen, noch es jetzt der Herzoge seien ; wol seien sie derselben Vogtleute, darum aber nicht pfandbar fttr Oesterreieh, es sei denn dass sie es mit der Hand geloben oder sich mit Briefen. dazu verbinden, 2 ) was sich nach zwei Jahren wiederholte, wo dann Herzog Leo- pold (am 11. Juli 1317) zur Bembignng seiner lieben und getreuen Bttrger besiegelte dass sie wegen der Vogtei, die er ttber sie habe, und darum dass sie seine Vogtleute heißen und sind, fttr ihn durch Recht nicht Pfand seien noch sein sollen. 3 ) Und Treue hatte Luzern bewiesen. Es hatte unmittelbar vor der Schlacht am Morgarten nicht allein wider die WaJdstätte geröstet, sondern auch die Ra~bescblttsse gefasst, denjenigen Bttrger, der in die Wald- stätte ziehe, und daselbst dieses Urlug bleiben wolle oder bleibe, fltr alle Zukunft als in der Stadt ehelos und rechtlos zu behandeln; nimmer solle er in das gescbworne Gericht kommen, und welch anderer dessen Leib oder Gut angreife, oder ihn erschlage, den wollen die Bttrger vor allen Freunden desselben schirmen.') Im Jahre 1323, den 31. August, sodann kaufte Herzog Leopol4 von Herrn Walter von Hunwile das Ammannamt zu Luzern. 5) Ala der Stadt Schultheiß Walter von Malters gestorben, ein anderer noch nicht an seine Stelle gesetzt war, kein Herzog in den obem Landen waltete, und der Vogt auf Rotenburg die herrschaftlichen Rechte strenger und genauer handhabte als die Bürger zugeben mochten, da verbanden sich am 28. Jänner 1328 auf fttnf Jahre. zn einander Ritter Jakob von Littau, Job. von Bramberg, Burghard der Walker, J. von Malters und 22 andere Bürger, alle 26 gröstenteils Mitgliede1· des Rates. Sie erklärten: Da es in dem Lande zweifelhaft und wunderlich ( !) gebe, und die Herrschaft Oesterreich, von welcher sie Hilfe und Rat haben sollten, jetzt nicht bei ihnen im ~de sei ; so kommen sie zu Nutzen und Ehre derselben ihrer Herrschaft sowie der Stadt Luzern bei dem Eide„ den sie zweimal im Jahre in der Kapelle schwören, da man den Rat setze, 6 ) einhellig überein, die Rechte der Herrschaft, und die Rechte, Freiheiten und guten Gerechüg- i) Kopp IV, 1, 9, Nüscheler II 14. - 2) Zwei Urkk. Kopp IV, 2, 105. 3) IV, 2, 297. -- •) Kopp IV, 2, 187 bis 189. - 5) Kopp V, 1, 51. - 6) Die Luzerner beschwuren jährlich in der Kapelle den Stadtbrief vom 4. Mai 1262 (Kopp 11, 1, 155 bis 169) d. h•. der Herzoge Vogtei-Gewalt, welchen Schwur sie hier namentlich amufen ; und noch 1830, 13. Oktober, wu1 1380 21. Oktober. S. Kopp Urkk. S. 145, 148, 158. 5*

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