2. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1867

- 24 - Schwizern in seine Bestätignog anf. Zu diesen Handlungen des Baiern vom 26. und 29. März sagt Kopp: ,,Es war von Ludwig unköniglich seine Reichsgegner an einem einzelnen Flecke, in den ,v aldstätten anzugreifen; er mußte . . . . sie Oesterreichs selbst verlustig erklären. So aber .... ging Ludwig ... weiter als König Heinrich; nicht nur Reichsgut und Reichsrechte sprach er _den Herzogen ab, sondern er griff. . • . eigenmächtig in ihr Hausgut. Ludwigs Tat ist kein Rechtsspruch, sondern eine Gewalthand- lung" 1 ). Noch war kein Jahr verstrichen, so erreichte dessen l~eindschaft dieselben auch in Ursern. Er erklärte nämlich am l. ~lärz 1317 den österreichischen Amtmann dieses Tales, Hein- J"ich von Ospental, des Verbrechens beleidigter Hoheit schuldig, nal1m ihm alle Lehen und Ehren, und gab das Ammannamt dem Urner Landmann Konrad von Mose, wodurch die Vogtei an U ri fiel 2 ). - Oesterreich kon.nte nach der Schlacht am Morgarten zum Glttck ftlr die Eidgenossen, ttber dem Streite nm die Behauptung der deutschen Königskrone, den Krieg gegen sie nicht so bald erneuern. Es folgten daher Waffenstillstände: der erste zwischen Schwiz und Windegg am 6. April 1316, a1n 15. 1\lai der des erstern mit Wesen, welches zur Landschaft Gaster gehörte, bis 11. November d. J. Endlich am 19. Juli 1318 nahmen und gaben die herzoglichen Amtleute und die ,,r aldstätte einen ge- treuen guten Frieden ftlr jedermann bis 31. 1'1ai 1319.. · In die- ser Frist sollen die Herzoge ihre Höfe in den Waldstätten mit Steuern, Zinsen und Gerichten nach de1· bisherigen Gewohnheit ,vic zur Zeit Kaiser Heinrichs VII. genießen, und entsetzen und besetzen mit den Landleuten, wo die 1-Iöfe lregen; die Wald- sätte werden sich besonders oder gemeinschaftlich mit niemanden1 Yerbinden, dass es den Herzogen oder ihren Dienern schädlich sein möchte; dagegen sollen sie und die bei ihnen sitzen ihre Güter genießen, die in der Herrschaft Gewalt sich befinden, wie sie es vor dem Kriege taten ; die I-Ierzoge und ihre Diener sollen sie weder mit geistlichen oder ,veltlichcn Gerichten ·bekümmern oder angreifen, noch sonst ihren Schaden oder Schmach suchen. U. s. w. Von g1·äflichen Rechten ist keine Rede 3 ). Diesen 1 ) Kopp IV, 2, 163 bus 165, dazu II, 1, 327, 336 Anm., Blumer 205, Neujahrsblatt II, 24 f., 49. - 2) Kopp IV, 2, 212 f., dazu III, 2, 259 f., IV, 1, 108 f., IV, · 2, 132, Blumer 297 f. - 3) Huber 85 r., Kopp IV, 2, 211 f., 226 bis 229, Urkk, S, 27, Blumer 20ö f., Nüscheler II 3, ·

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