2. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1867

- 19 - des Herzogs Johannes, sondern auch die Besitzungen der anderen von ihm erst am 18. September 1309 geächteten Kijnigsmörder. 1 ) Den drei Waldstätten war natürlich diese Stimmung des Reichsoberhauptes erwttnscht. Sie schickten Boten nach Const~nz, welche Bekümmernisse äußerten als sei ihre Stellung gefährdet, und den König um Fürsorge baten. Heinrich bestätigte den Schwizern und Urnern die Briefe Friedrichs II. und Adolfs, durch welche sie an das Reich aufgenommen wurden, und bekräftigte in allgemeinen Ausdrucken sämtlichen Leuten in UnterwaldeB die von römischen Kaisern und Königen erhaltenen Freiheiten, Rechte und Gnaden (!), wofern sie in sein er und d e s Re i ch es Treue und Diensten verbleiben ; sämtliches am 3. Juni 1309. 2 ) Er ging noch weiter und erteilte an demselben Tage a1Ien drei Ländern, doch auf Widerruf, die Gnade dass sie mit Ausnahme des königlichen Hofgerichts vor keinen weltlichen Richter außer die Landmarken gezogen werden sollten, wenn sie innerhalb jeglichen Tales vor seinem Landvogte zu Recht zu stehen bereit wären. Zum Landvogte und Pfleger des Reiches setzte Heinrich den Waldstätten den Grafen Werner von Hom- berg. 3 ) Auch jetzt sollte des Unrechts noch zu wenig getan sein. Als zu Zttrich vor den König Eigenleute Oesten·eichs aus dem Tale Schwiz traten, und vorlogen, dass sie sich ehedem vom Grafen Eberhard von Habsburg (-I.Jaufenburg) freigemacht hätten, um ihr Geld die Loskaufsbriefe besäßen, und nach dem Rechte an das Reich gehörten, b efreite derselbe am 5. Mai 1310, ohne sich die Briefe vorlegen zn lassen, die Leute gleich den andern in demselben und den umliegenden Tälern. 4 ) Die Herzoge enthielten sich jedes feindlichen Schrittes da- gegen und strebten vom Kijnige selbst wieder in ihre Rechte eingesetzt zu werden. Herzog Leopold nämlich, um denselben hoch verdient, richtete am 15. Juni 1311 im Lager von Brescia an ihn die Bitte, ihn und seine Brüder in Gewehr der ihnen· zustehenden Gttter und Rechte, wie im ·Elsaß, so in den Tälern Schwiz und Uri, ttber die freien Leute in denselben, sowie über- haupt in den Waldstätten wieder einzusetzen. König Heinrich erklärte das Recht der Herzoge und des Reiches daselbst nicht hinlänglich zu kennen und ernannte zum Zwecke einer genauen 1 1) Kopp IV, 1, 49, 51, 55 bis 57, 76. - 2) Huber 75 f., Kopp IV. 1, 53 f., Ill, 1, 245 Anm., Blumer 141 f. - 3) Huber 76 f., Kopp IV, 1, 54; dazu 57, 107, 284 und Urkk. S. 104 bis 106 und Blumer 142. - 4 ) Kopp IV. 1, 107 f., Nüscheler I 874 f., vergl. Neujahrsblatt I 34, II 49 Ende. 3•

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