2. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1867
- 13 - einen ewigen Bond, wobei sie, wegen der schlechten Zeitverhält- nisse und in der Absicht, sich und das Ihrige besser verteidigen zu können, · sich versprachen aus allen Kräften innerhalb und außerhalb ihrer Täler einander gegen jedermann beizustehen, der ihnen oder einem von ihnen eine Unbild zofttgen würde, und - die alte mit einem Eide bekräftigte Form ihrer Verbindung er- neuernd (antiquam confederationis formam, juramento vallatam, presentibus innovando) - schwuren, dass jedes Tal dem andern im Falle der Not auf eigene Kosten Hilfe leisten solle, um An- griffen Uebelgesinnter zu w:derstehen und Unbilden zu rächen. So weit war dieser Bund wesentlich conservativer Natur und zwar um so mehr, als sie beifügten·, dass jeder nach seinem Stande seinem Herrn in geziemender Weise zu dienen verpflicbfet sein solle. Wenn sie aber weiter beschlossen , dass sie keinen Richter annehmen würden, der sein Amt erkauft hätte oder der nicht ihr Landsmann wäre oder im Lande wohnte, so war das nicht -zu rechtfertigen. Die Bestimmungen endlich, dass Mörder und Todschläger hingerichtet, oder wenn sie entkommen wären, mit ewiger Verbannung bestraft, Beschützer derselben aus den Tälern vertrieben, Brandstifter nicht mehr für Landleute ge- halten, wer sie beschützen würde, zum Schadenersatz angehalten, die Güter derjenigen , welche einen Eidgenossen bera~ben oder ihm Schaden zufttgen wurden, zur Vergütung desselben mit Be- schlag belegt werden sollten, diese Bestimmungen waren ein Ein- griff in die Rechte des Grafen (in Schwiz und Unterwalden) und des Vogtes (in U ri), und somit eine Beeinträchtigung derselben, die weit ttber die Befugnisse der Landleute hinausging. Graf tiber Schwiz und Unterwalden aber war Herzog Albrecht von Ocsterreich, Vogt über Uri niemand 1 ). Savoien und Bern (9. August 1291); Savoien, der Bischof von Konstanz, Habsburg-Laufenburg-Kiburg und Habsburg-Lau- fenburg (17. September 1291); der Abt von St. Gallen, die Gra- . fen von Montfort, der Bischof von Konstanz, der Graf von Ne11enburg, die Stadt Konstanz und die Reichsstadt Zürich; Zürich, Uri und Schwiz (16. -Oktober 1291); Zttrich und Elisa- 1) Huber, Kopp Ill, 1, 5 bis 7, Blumer 131 bis 133. Der angeführte Bund von 1291 ist wol der erste der drei Waldstätte und die in ihm erwähnte ältere Verbindung jene, welche in der letzten Zeit Friedrich II. Schwiz, Samen, Stans, Buchs und Luzern eingegangen waren; worüber Huber 68 Anm. 2, 55 f., Kopp m, 1, 5 Anm., Il, I, 148 Anm. 4 und 6, 211, 327 Anm. 4, u. s. w., Liebenau 21, 54 f. , '
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