2. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1867

- 9 - der Gewalt des Hauses Habsburg befreit und unmittelbar an das Reich aufgenommen zu werden. Sie sandten deshalb Boten und Briefe an .den gebannten Friedrich II. ab, durch welche sie sich ihm zuwendeten, und dieser, gerade n1it der Belagerung von Faenza beschäftigt, stellte ihnen im December 1240 einen Frei- heitsbrief aus, worin er erklärte, dass er ihre Ergebenheit und Treue gnädig aufnehme und sehr anerkenne, dass sie den Eifer, "~eichen sie stets für ihn und das Reich gehabt, j~tzt durch die Tat zeigten, indem sie unter seine und des Reiches Fittige ihre Zuflucht nahmen als freie Leute, welche nur auf ihn und das Reich Rücksicht nehmen sollten; er nahm sie, da sie freiwillig seine und des Reiches Herrschaft erwählt hatten, unter seinen und des Reiches besonderen Schutz und versprach, sie nie von der Herrschaft des Reiches veräußern oder trennen zu lassen 1 ). So beraubte der Kaiser das Haus Habsburg seiner gräflichen Rechte in Schwiz; denn kein bezeichnenderer Ausdruck lässt sich gebrauchen fttr eine Handlung, die damals als Unrecht an- gesehen wurde. Einige Jahre später aber erscheinen die Schwi- zer wieder unter der Herrshaft dieses Hauses, welche 1273 2 ) von der jüngeren Linie auf die ältere überging. Dem Ammann und der Genossenschaft des r_rales Uri er- klärte König Rudolf am 8. Jänner 1274, dass er ihre Freiheiten, Ehren und Rechte mehren wolle, und versicherte, dass er sie als besondere Schützlinge des Reiches stets zu seinen und des Rei- ches Diensten J>ehalten werde. Die Vogtei Uber die Leute von Uri blieb also auch unter Rudolf unmittelbar beim Reiche und es lag in den Händen des Königs, einen Vogt über das Land zu ernennen. Allein für gewöhnliche Zeiten war dieß unnötig; die Stelle eines Vogtes vertrat der Ammann oder, wie er zum Unterschied von den gmndher1·lichen Amtleuten seit 1291 hieß, der Landammann 3 ). Den Schwizern bestätigte Rudolf den Freiheitsbrief von 1240 nicht und betrachtete ihr - Land wieder als ein seinem Hause erbrechtlich zugehörendes Besitztum 4 ). Bis 1286 wenig- stens waren die Ammänner, viel~eicbt Vertreter des Volkes in bestimmten Bezirken, von denen einer (der Landammann) an der Spitze des Landes stand und die niedere Gerichtsbarkeit al}sttbte, stets aus den (freien) Landleuten genommen worden. Später mochte (lie Herrschaft Oesterreich einmal den Versuch 1 ) Huber 52, Kopp II, l, 326 ff. - 2) s. oben - 3) Huber 60, Kopp II, 1, 278, - 4 ) Huber, Kopp IJ, 1, 836.

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