1. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1864

-45- fl1188 auf die Sittennote und werden in Wiederholungsfällen auch noch auf andere Art mit strengen Strafen geahndet. Wer durch vierzehn Tage ununterbrochen von der Schule wegbleibt, ohne hierüber eine Anzeige gemacht zu haben, wird so betrachtet, als sei er freiwillig von der Schule ausgetreten~ und sein Name wird sofort in den Scbttlerverzeichnissen gestrichen. - Die Wiederaufnahme eines solchen Schttlers kann in besonderen Fillen nur von der b. k. k. Stattbalterei bewilliget werden. § 13. Bei voraussichtlichem Hindernisse, die Schule zu be- suchen, hat sieh der Scbttler die Erlanbniss zum Wegbleiben fttr einzelne Stunden oder einen Tag beim Klassenvorstande, , fttr mehr als einen Tag beim Director zu erbitten. § 14. Zur unausgesetzten Tbeilnahme an dem gemeinschaft- lichen Gottesdienste, sowie llberhaupt zur Tbeilnahme an sämmt- licben religiösen Übungen, wie sie von der Schule vorgeschrieben werden, ist jeder Scbtller katholischen Glaubensbekenntnisses ohne Ausnahme verpflichtet. Dispensation vom regelmässigen Kirchenbesuche, wenn eine sorohe in besonderen Fällen aus wichtigen Gründen nothwendig erscheinen sollte, ist mittelst eines motivirten Gesuches im Wege der.Direction bei dem Lehrkörper der k. k. Realschule einzuholen. § 15. Jedes Versäumniss des vorgeschriebenen Gottesdien- stes, sowie auch das · Zuspätkommen zu demselben ist vor dem Klassenvorstande zu rechtfertigen, widrigenfalls es Rttgen und Strafen nach sich zieht. § 16. Das Betragen der Schüler an geweihten Orten soll durchaus ruhig und anständig sein und von Andacht und wahrer Religiösität zeugen. Jeder Verstoss gegen diese ·von selbst ·ge- botene Vorschrift wird auf das strengste geahndet. § 17. Auch die Schttler akatholischen Glaubensbekenntnis- ses sind verhalten, allen ihnen von ihrer Kirche vorgeschriebenen religiösen Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen. § .18. Das Betragen des Realschttlers soll auch ausserhalb der Kirche und Schule, zu Hause, auf der Gasse, auf Spazier- gängen u. s. w. anständig, sittlich-empfehlend und der Würde eines Zöglings einer höheren Lehranstalt angemessen sein. In seiner äusseren Erscheinung befleisse er sich stets der Reinlichkeit und Nettigkeit. § 19. Ehrerbietiges Benehmen gegen alle Lehrer der Un- terrichtsanstalt auch ausser der Schule ist eine selbstredende Pflicht

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