2. Jahresbericht des Bundesgymnasiums Steyr 1974/75

III. PAUSENREGHUNG: 1. Auf ,den Gängen und Stiegen ist das Laufen zu ·u111terlassen . 2. Beim Glockenzeichen, das den Unuerrichtsbegüm ,anzeiigt, gehen die Schüler in ihre Kla-ssen und sd1ließen die Türe. Für einen Klassenwechsel gilt ebenfalls Punkt I/ 6. 3. Es wird den Sdüilern empfohlen, in der großen Pause auf den Gang zu gehen. Bei trockenem Wetter haben die Sdüiler die Mög- lid1keit den Pausenhof (betonierter Teil) zu benützen. 4. Vorsprachen bei Professoren. während der Pausen sind nur in dringenden Fällen möglich, befindet sich der Lehrer im Konferenz- zimmer, ·dann haben die Sdüiler vor der Tür zu warten . 5. Für Schüler über 16 Jahre ist das Raud1en nur während der großen Pause ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Platz beim Aus- gang zum Pausenhof erlaubt. IV. NACH DEM UNTERRICHT: 1. Nach dem Unterricht begeben sid1 die Sd1üler in die Garderobe, stellen die Hausschuhe in ,die .A<blage und verlassen unverzügliru das Schulgebäude. Die Garderobe ist kein Unterhaltungs- und Spielplatz. · 2. Für auswärtige Sd1üler stehen 2 Warteklassen (Ober- und Unter- stufe) zur Verfü gun g, ,ebenso Arbeitsmöglimkeiten in der Aula. Es ist auf Ruhe und Ordnung zu amten. 3. Fahrräder und Mope•ds sind wieder aus dem Abstellraum zu smie- ben. Mopeds dürfen erst auf der Straße gestartet werden. 4. Für Schül er, di-e regelmäßig vor dem Ende ,des Untenirutes zum Bus oder Zug wollen, ist durd1 den Erziehungsbererutigten eine Genehmigung der Schule einzuholen. V. ALLGEMEINES: 1. Es ist selbstverntändlich, daß Schliler die Professoren grüßen. 2. O rdnung und Sauberkeit im Schulgebäude, Sruonung aller Ein- richtungsgegenstände soll Anliegen jedes Sruülers sein. Jede mut- willige Beschädigung wird bestrnft, und der Sdiaden muß ersetzt werden. 3. Bei Fernbleiben vom Unterricht haben die Sruüler der UnterstuJe innerhalb von 3 Unterrirutstagen eine schriftlirue Benad1riru.tigung mit Angabe ,des Grnn:des von den Erziehungsberechtigten zu er- bringen, Schüler der Oberstufe (ab 5. Klasse) sind dazu aus eigenem bererutigt ; die Kenntnisnahme •durch ,den Erziehungsbererutigten ist in jedem Falle erforderliru. 4. Sruulfremden Personen .ist der Aufenthalt im Sruulgebäude verboten. 89

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