Die Apoteckter sollen sich auch mit geschickten in der Khunst erfarnen, tauglichen, vleissigen vnd niechtern Dienern oder Apoteckhern Gesellen jeder Zeit versehen. Auf dieselben Ire vleissige Achtung halten, damit khain Mangl oder Fäll gefunden werde, auch khainen annemen vnd dingen, Sie haben In dann zuuor acht oder vierzehen Tag in mancherleÿ Arbeit vnd Zuberaittung der Arzneien in Irer Apoteckhen selbs gebraucht vnnd versucht, vnnd das derselbig seine LehrJar ordenlich vnnd wie sichs gebürt volstreckht hab, wo aber solches die Apoteckher nit thätten, vnnd durch Vngeschickhligkheit vnd Vnuleis Irer Diener Jemands Nachtailligs zuestunde, so sollen Sie sambt Iren Dienern dasselb veranntworten, ausstheen, vnnd entgelten. Die Apoteckher sollen auch khainen zu ainem Disciplicanten oder Lehrjungen aufnemen, Er seÿ dann in Gottesforcht vnd Erberkheit auferzogen beÿ zimlichem Alter vnd Verstandt, der Lateinischen zimblich Sprach etlicher Massen bericht, nit allein darumben, daß ain Apoteckher aus den Scribenten gründlichen etlicher Massen
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