Apothekerordnung der Stadt Steyr

ain genüegen lassen, vnd dieselbe stätt vnd vesst hallten, wo aber sie die Apodeckher in ainem od mehr Articln hie wieder verprechig befunden, solle Er oder Stadt Physicus herinnen khaines Apodeckhers verschonen oder aus Gunst was vbersehen, sondern den Verprüchenden zum ersten Mal selbs fur sich selbs vor Straff warnen, vnd da solch Stadtphysici Warnung bei Ihme denen Apotecker nicht statt Inspectory finden wolt, sol Er alß dann dasselbe den anndern Visitatory vermelden, vnd sie alle drey # mit Recht gesambt solches bey dem Apodeker abschaffen vnd verbieten, wo aber diser Verman vnd Abstellung nicht Frucht schaffen wolt, sollen Sie es alsbaldt ainem Ersamen Rath fürbringen. Der werdet nach Gestalt der Sachen vnd Grosse der Vbertrettung mit Staff fürgehen. # vnd dan auch auf # die Zwen außm Rath vnd den bestelten Stadtphysicus als dritten Visitatorj Inspectory # Sie Ihren gesambt aber oder absonderlich gedachter Stadt Physicus Ihnen sehe sondern den Verbrechenden erstlich befindern, vernemen, vnnd für Straff warne, vnnd da die Warnung nit statt finden wolte, solches alspalt ainem Ersamen Rath fürbringe, solle alsdann der Verbrecher nach Gestalt vnnd Grösse der Vbertrettung von ainem Ersamen Rath vnablessig gestrafft werden. Und solle hiemit schließlich Allen vnnd Jeden jetzige vnnd khunfftigen hieigen Apoteckhern mit Ernst das Sie vnd bey starckher Straff auferlegt sein, diser wolgemainten Ordnung in allen vnd jeden Puncten vnnd Articln würcktliche vnnd gehorsame Volziehung laisten, auch disfals Iren respectum v # Aufsehen auf jetzigen der kunfftigen Gemainer Stadt bestelten Phisicum, gleich wie ainen Ersamen Rath selbs haben, in dem # er Jenen, was Sie oder Er wider solche Ordnung hanndleten, einreden wurden gehorchen vnnd Volg thuen. Wo aber Er der jetziger oder kunfftiger Phisicus seines Tails hierinnen selbs lässig sein, vnnd dessen vertraute Ambtsge-

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