wo die Vermanung nichts Fruchtbarlichs schaffen wolte, das # ainem Ersamen Rath anzeigen furbringenen. # Inspectoribus den verordneten Visitatoribus fürbringen anzaigen dieselben hierinnen ain Einsehen thuen oder weiter # Damit dann nun dis Ordung souil desto mer gehanndhabt, vnnd derselben gelebt werde, weill ain # fleissige Inspection vnnd immer Aufsehen auf die Verbrecher von Nötten sein, welches aber ein Ersamer Rath aus andern Iren obgelegnen Geschaften allerseitts nicht woll thuen oder verrichten mügen. Die Doctores aber vnnd Ärzt, durch stättigs Beÿwonen deren Apoteckhen, zum Besten vnnd Maisten die Mengl, Fehl vnnd allerleÿ Vnordnung merckhen vnnd warnemen khünen, so soll Jedem von ainem Ersamen Rath bestelten so auferlegt vnnd mit Ernst beuolchen werden, das Er vleissig Aufsehen habe, auf das khein Mangl vnnd Tadl in den Apoteckhen befunden, vnd dise Ordnung in allen vnnd jeden Articln durch die Apoteckher statt vnnd fest gehalten werde. Da aber die selb in ainem oder mer Articln von ainem oder andern Apotekher vberschritten werde, Er khaines Apoteckher verschone, oder aus Gunst vber- # vnd mueß ain fleissige Inspection vnd Aufsehen auf die Verbrecher von Noten sein, hierauf verordnet ain Ersamer Ratth zwen aus Irem Mittl oder aus der Gemain, vnd neben Ihnen den bestelten Stadtphysicum zu Visitatores. # Damit dann auch dieser Ordnung vmb souill mehr nachgelebt vnd nicht hiewider gehanndlet werde, vill vnnd muß ainen fleissiges Inspection von Noten sein, vnd haben demnach ain Ersamer Rath zu # Visitatoren vnd Aufsehern zwey aus Irem Mittel vnd neben # Inspectores Ihnen den bestelten Stadt Phÿsicum fürgenommen vnd verordnet, vnnd weillen die Doctores vnd Arzt durch stattigs Beiwonen der Apodeckhen zum Pesten vnd Maisten die Mengl Fäll vnd wirdt allerlej Vnordnungen merckhen vnd warnen Inspectoribus khünnen, so solle Insonderheit vor den anndern zwaien Visitatoribus nach dem von einem Ersamen Ratth bestelten Stadt Physico hiemit auferlegt vnd ernstlich beuolhen sein, daß Er der Zeit sein fleissig Inspection vnd Aufsehen halte, auf daß khain Mangl oder Abgang in den Apodegkhen erscheine, auch sei die Apodeckher diser Ordnung durch vnd durch
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