Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

90 Stadt-Richter zu Steyer An. 1433. biß 39. Merth Schmidtinger, dem hat die Mühl im Voglgsang, und das jetzo Guetbrodtische Hauß in der Stadt zugehört. Stadt- Schreiber alda eod. An. Heinrich der Landt. Hannß von Winckhl Burger zu Steyer. Anno 1434. stirbt Abt Leonhardt zu Gärsten, an sein statt ist kommen Tho- mas Räntsch, wie ich dafür halt, ein geborner Steyrer, dann einer diß Namens Mar- quardt Räntsch An. 1371. & 91. zu Steyer Stadt Richter gewest. Im Jahr 1437. hat Herzog Albrecht die zwischen der Stadt Steyer gegen ihren Pfarrer und erstgedachten Abt Thomas zu Gärsten, wegen der Pfarrlichen Rechte, Begräbnuß, Ersetzung, Zeche und Schulmeister, Kirchen-Gebäude, Cleinodien der Jahr-Tag und mehr andere Sachen entstandene Strittigkeiten entschieden und bey- gelegt; auch darüber einen verpönten Ausspruch aufrichten lassen, folgenden Inn- halts: „Wir Albrecht von GOttes Gnaden, Herzog zu Oesterreich, bekennen von der Zweyung wegen, die da gewesen sind, zwischen den Ersamen Geistlichen, unsern lieben andächtigen N. den Abt zu Gärsten und N. den Pfarrer zu Steyer eines theils, und unsern lieben getreuen N. dem Richter, Rath und N. den Burgern der Gemeine zu Steyer des andern: darum die vorgenannteTheil, nach unsern Geschäfft, völliglich gegeneinander verhört, uns ihr Red und Widerred in Schrifften zugeschickt worden sind, daß wir zwischen lhn woblbedächtlich, nach unserer Räthe Rath, ausgespro- chen haben, sprechen auch wissentlich mit diesem Brieff: Von ersten, von der Begräbmß wegen, als der Abt mit Brieffen unter der Statt Steyer, und erbarer Leut Innsigel beweiset hat, daß die Begräbnuß zu Steyer den Burgern daselbst von einem Abt zu Gärsten allein aus guten Willen geurlaubet ist worden, in solcher Maß, daß dieselben Burger und ihre Nachkommen solch Begräb- nuß nicht von Rechtens wegen, sondern von Gnaden haben sollen, als vil sie das von Gnaden und guten Willen er bitten mögen, und die Burger keinerley andere Khund- schafft, dann alte Gewähr, als sie meinen darwider fürbracht haben, sprechent, wie daß der Abt zu Gärsten und seine Nachkommen sollen hinfür den ehegenanten Bur- gern solch Begräbnuß gönnen, und die erlauben, von güttlichen Willen, und soll ihnen die nicht entziehen. Dieweil sie bekennen, daß sie die von guten Willen und nicht von Rechts wegen haben; Geschehe aber, daß dieselben Burger ihn dieselb Be- gräbnuß von Rechts wegen zuziehen wolten , und nicht bekennen, daß sie die von gütlichen Willen hätten, so mag der ehegenant Abt und seine Nachkommen dieselb Begräbnuß zu der Pfarr gen Gärsten ziehen, und die halten, als sie vor Zeitten da gewesen ist; Und die Burger bekennen, daß sie die von ihm, aus Gnaden, und nicht von Rechtswegen haben, und so sie das gethan, soll ihnen die Begräbnuß ohn alle Widerrede zu Steyer von dem Abt wiederum erlaubt werden. Dann von des Schulmeisters wegen, als der Abt mit etlichen Kundschafften beweiset hat, daß ein Abt oder Pfarrer zu Steyer von alten her, allweg von Zeit zu Zeiten, einen Schulmeister aufgenommen, gesetzt und entsetzet haben, nach No- thdurfft, ohn alles zu Rede setzen der Burger; Und der Pfarrer des Schulmeisters in der Kirchen zu dem GOttes-Dienst bedarff; darwider aber die Burger fürbracht haben, wie sie von Alters her je und je einen Schulmeister gesetzt und entsetzt ha- ben, und wie sie auch von ihrer Kinder wegen einen Schulmeister geben Behausung und Lohn; sie also auch billich einen Schulmeister setzen und entsetzen sollen: So sprechen wir, daß der Abt und seine Nachkommen, oder der Pfarrer zu Steyer sollen hinfüran keinen Schulmeister ohne der ehegenanten Burger Wissen, sondern wann sie einen Schulmeister setzen oder entsetzen wollen, das sollen sie zuvor an den Rath Annus Christi 1433. 1437. Vertrag zwischen dem Abt zu Gärsten, dem Pfar- rer zu Steyer und der Stadt alda. Abt zu Gärsten † A. 1434 Begräb- nuß zu Steyer rührt aus der Präla- ten guten Willen her. Ist vorhin die Begreb- nuß zu Gärsten gewest. Wie es mit Einse- tzung eines Schulmei- sters zu halten.

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