Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

71 Euch der ehegenannte von Chapell die Theil-Brief, und Stamm-Werff-Brief, die Uns und Unsern Vettern anrühren , überantworten und zeigen wird; Daraus Ihr wohl mercken und verstehen werdet, daß Wir Euer rechter Erb-Herr seyn, und daß uns von Unsern Vettern ohne Recht Infäll geschehen; Darum bitten Wir Euch allgemei- niglich mit allen Fleiß und Ernst, daß Ihr also ehrbarlich und recht an Uns thuet, und den vorgenannten von Chapell an Unser statt für sich huldiget, und schwöret, Uns treu und gewärtig zu seyn, und Gehorsam zu leisten. Wann wir das Euch und allen Euren Nachkommen hinführo zu gut nimmer vergessen wollen, und das mit son- dern Hülffen und Förderungen und Gnaden stattiglich gegen Euch erkennen wollen, und gegen alle, die wohl und recht an uns thun; Und ob Ihr icht Breihen hätt, es wär von Eurem Pfleger, oder von wem das wär, das gebt uns zu erkennen, das wollen Wir Euch gnädiglich und unverzüglich wenden etc. etc.“ Woraus zu sehen, in was grosser Achtung die Stadt Steyer vor Zeiten bey denen Landes-Fürsten gewesen, daß auch Herzog Albrecht hierinnen sein Suc- cessions-Recht, denen von Steyer insonderheit, mit Fürlegung der Theil- und Stamm-Briefe, deduciren, und bittlich um die Huldigung anlangen lassen. Es ist aber weiter nichts in Schrifften verzeichnet vorhanden, wessen die Stadt sich hierinnen weiters verhalten; Doch zeigen gemeiner Stadt Privilegien, daß Herzog Wilhelm, neben Herzog Albrechten, die Landes-Regierung continuiret; Immassen von Ihnen beyden nicht allein die Confirmation der Stadt Privilegien, sub dato Wien, amMon- tag vor St. Michaelis Anno 1396. erfolget, sondern es hat auch Herzog Wilhelm allein kurtz vor dem Tod Herzog Albrechts An. 1404 der gesamten Städte ob der Ennß, als insonderheit der Stadt Steyer Privilegien, daß sie nemlich von ihren Land-Gülten dem Lehens-Herrn keine Steuer zu reichen schuldig seyn, erneuert und bestättiget. Um diese Zeit hat auf den Thurn im Schloß allhier einer von Adel, Namens Friedrich der Pogner, gewohnet, mit welchen die Stadt in Uneinigkeit erwachsen, und wolten die Burger ihn auf gedachten Thurn nicht länger dulten; Deshalben Her- zog Albrecht zu St. Florian im Closter zwischen beydenTheilen die Sachen folgender massen entschieden: „Wir Albrecht etc. etc. bekennen; Als Unsere Lieben Getreuen, die Gemei- ne, Unsere Burger zu Steyer, eines Theils, und Friedrich der Pogner, des andern, um alle Stöß, Krieg, und Mißhelligkeit, so sie miteinander gehabt haben, wie und um was Sach sich die zwischen ihnen zugetragen haben, bis auf den heutigen Tag; Nemlich um die nachgeschriebenen Stück an Uns sind gangen, also was Wir dar- um zwischen ihnen sprechen und für gut erfinden, daß sie beyderseits dabey wol- len bleiben; Daß Wir also, nach beyder Theil Vernehmen und Antwort, zwischen ihnen gesprochen haben, als hernach geschrieben stehet: Zum ersten, daß sie an- einander zu beyden Seiten gute Freund sollen seyn, und von der Sachen wegen hin- führo miteinander in Ungüte nichts zu schaffen sollen haben. Und als Unser ehe- genannten Burger begehrten, daß Wir den Pogner enthausen von dem Thurn, den er innen hat, in Unserer Veste zu Steyer, als Ihnen das Unser lieber getreuer Eber- hardt von Chapeln an Unser statt versprochen hat; So haben Wir getheidiget, wozu auch die jetztgenannt Unser Burger Uns zur Gefallnuß darzu ihren Willen gege- ben haben, daß der Pogner bey der Behausung des ehegenannten Thurns soll sein Lebtag bleiben, besage der Briefe, tue er darüber von weiland Unsern lieben Herrn Vattern seel. und Uns hat; Doch also, daß er fürbaß mit keinig Thättigungen, die hinführo vor Unsern Pfleger zu Steyer, der jetzund ist, oder künfftiglich seyn wird, beschehen, und die ehegenannten Burger, oder ihr etliche angehen, nichts solle zu schaden haben, in keine Weiß; Und ob ihn der gegenwärtige oder künfftige Pfleger Annus Christi 1395. 1396.

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