Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

58 Heinrich Tungaßinger undDietmar sein Bruder, stifften die Hueb zu Schwem- bach, ins Closter Wilering an. 1342. Friederich, Catharina Tiringin sein Tochter an. 1352. Hannß, war zu unterschiedlichen mahlen Stadt-Richter zu Steyer, an. 1371. 73. 84. & 86. Uxor Catharina, seine Tochter stifftet auch dahin, drey Bauren-Güter. Friederich des Hannßen Bruder, war Pfarrer zu Steyer an. 1371. & 72. Friedrich, puto des Hannßen Sohn, Burger zu Steyer an. 1413. Wie fast in den vornehmsten Reichs- und andern Städten vor Zeiten, die Ju- den ihre Wohnung, Handel und Wandel gehabt, also waren derselben auch in der Stadt Steyer wohnhafft, als sie sich aber auch der Wein- und Traidt-Handlungen un- terfiengen, und vermeinten eben das Recht zu haben, als andere Burger, hat Herzog Albrecht, auf eingelangte der Burgerschafft Beschwerde, solches durch folgenden Be- fehl, datirt zu Wien am Ertag vor St. Jörgen-Tag, in diesen Jahre, eingestellt. „Wir Al- brecht etc. entbieten unsern Juden gemeiniglich zu Steyer unsere Gnad. Uns haben fürgebracht Unsere Getreuen, die Burger daselbst zu Steyer, daß Ihr alle Arbeit und Kauffmannschafft daselbsten treiben wollet, mit Wein, Getraidt, und meinet auch in solchen Sachen alle die Rechte zu haben, die andere Unsere Burger daselbst habendt. Das dunckt uns unbillich, darum empfehlen wir Euch, und wollen gar ernstlich, daß Ihr davon lasset, und fürbaß kein ander Arbeit treibet noch thut, in keinen Weg, dann allein mit euren Gewerbe; Auch wollen wir, daß Ihr kein Hauß in der nur gen- andten Stadt Steyer bestellet und darinnen wohnet, dann allein das Haus, da Ihr vor innen gewesen seyd. Wäre aber das zu klein, daß Ihr dann ein anders daran, oder gar nahe darbey kauffet, und nicht mitten in der Stadt, auf daß Euch die vorgenandten Unsere Burger, ob es zu Schulden kam, desto baß geschirmen mögen, thätet ihr aber das nicht, das wäre gäntzlich wider Uns etc. Ob sich nun die Juden hierauf an einem Hauß oder mehr begnügen lassen, weiß ich nicht zu sagen; Das aber ist in Briefen zu finden, daß schon lang zuvor, an. 1345. Heindlein der Jud, in der Engen zu Steyer, ein eigen Haus gehabt, darinnen die alte Geörg Strasserin, und jüngster Zeit ihr Tochtermann Jacob Baurtisch gewohnt hat. Unter obgemeldten Dato verbeut Herzog Albrecht denen Burgern zu Waidt- hauen, daß sie aus dem Eisen-Ertzt nicht mehr Eisen führen sollen, als nur so viel sie des in der Stadt allda bedürffen; Würden sie darwider handeln, oder anderwerts hin, daß es nicht in die Mauth-Städte gen Steyer und Ennß käme, senden, solle auch solche Zulassung wieder aufgehoben, und sie darum gestrafft werden. Item daß man kein Eisen weder von Behaim oder Bayern, in diß Land führen soll, dann allein das aus denk Eisen-Ertzt. In diesem Jahr geben Richter, Rath und Gemein zu Steyer Zeugnis und Ur- kund über das Closter Gleinckh, Fischwaidt, Urfar- und Aerch-Gerechtigkeit in der Ennß, wider die Herren von Volckenstorff: Welche Attestation ich darum hieher in- serire, daraus zu sehen, wie rund, kurtz und Teutsch, ohn weit- läuffige dicentes, man vor Jahren geschrieben, was gestalt auch die Titulatur gegen den regierenden Landes-Fürsten damahlen gewöhnlich gewesen sey: „Dem Edlen, Hochgebohr- nen Fürsten, unsern lieben gnädigen Herrn, Herzog Albrechten zu Oesterreich, zu Steyer, zu Kärndten und zu Crain, Grafen zu Tyrol etc. Entbieten wir der Rich- ter, der Rath und die Gemeine der Stadt zu Steyer fleißig unsern Dienst, mit allen Treuen. Gnädiger lieber Herr. Um die Herren von Volckenstorff, die den Abt von Gleinckh und seinem Gotts-Hauß zusprechend, von der Fischwaidt, und der Aerch wegen, die sie auf der Ennß haben, daß ihr Urfar von dar an bis gen Stainig, lassen wir E. F. G. wissen; Gnädiger lieber Herr, daß wir des von Alters her und je und je gedencken, daß dieselbe Fischwaidt auf der Ennß, da sich ihr Urfar anhebt, biß Auus Christi 1371. Merck- würdiger alter Sty- lus. Kein fremd Eisen ins Land zu bringen. Juden vor Zeiten zu Steyer ge- west. Waidtho- ver Eisen- Handlung.

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