Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

317 Annus Christi 1597. bens verschulden: Bitt umGOttes Willen, mich nicht zu lassen; eilender Hülff erwar- tend etc.“ Und bald hernach schreibt er ferner; „bitt nochmahlen um GOttes Willen, die Herren wollen mich ausbürgen, und da es je nicht anderst seyn kan, doch nur auf Widerstellung; Ich verdien es die Zeit meines Lebens etc.“ Welchem Begehren dann ein Löbl. Rath gutwillig und Nachbarlich statt gegeben, und durch Ihren Vorspruch, gemeldten Herrn Serman aus seinen Arrest, und andern Ungelegenheiten geholffen, welche Gutthat dann Herr Sermann, gegen der Stadt Steyer, bey seinen Bedienten N. O. Hoff- und Cammer-Stellen, mit besondern Danck und aller Förderung auf alle Art und Weise erkannt; derselben alle Nachbarschafft und geneigten Willen, bei vie- len Occasionen ersprießlich erwiesen; Auch zu Bezeigung einer Affektion, als ihm etlich Jahr hernach ein Sohn gebohrn worden, den Rath zu Steyer zu Gevattern ge- beten; Und ist also biß an sein Ende in guter vertraulicher Nachbarschafft und Cor- respondenz mit gemeiner Stadt gestanden. Zum Beschluß dieser Bauern-Händel muß ich noch eines, das zukünftiger Nachricht dienlich, hieben gedencken. Als bey Anfang dieses Bauren-Aufstands, die Obern Ständ von Prälaten, Herrn und Ritter-Stand, von ihren Unterthanen ganz ver- lassen, auch zumWiderstandt in der Eyl zu schwach waren, gienge (wie die oben ge- dacht,) die meiste Last, des Aufbotts und Zugs allein über die Burgerschafft in Städ- ten. Wobei der Lands-Hauptmann, und die obern Stände begehrten, daß nicht allein der 30. 10. und 5te Mann, sondern auch alle Burger insgemein bey der Musterung einen leiblichen Eyd schweren solten, in der bevorstehenden Defension, wider die aufrührischen, Bauern, nebst den dreyen Ständen, und die sie schicken, Kays. Maj. Hoheit, und Obrigkeits-Stand, und das Vatterland, wie ehrlich und redlichen Bur- gern gebühret, retten zu helffen; Auch allen dem, was ihnen von den obern und nie- dern Befehlshabern, zu solcher Defension in der Stadt, und Vorstädten, auch denen, so ins Feld geschickt werden, daselbst auferlegt würde, allen Gehorsam zu erzeigen. Dieses Jurament nun also insgemein zu leisten, hatten die Städte bedencken, als eine Sache die wider altes Herkommen; zumahlen ja die Burger sämtlich Kayserl. Maj. vor schon geschworen; demnach einen Magistrat beschwerlich sey, ihre untergebene Burgerschafften, in andere Pflicht und solch ungemessenen Gehorsam, der Obristen und Befehlshaber, zu geben; Was aber den 30. 10. und 5ten Mann berühre, wann derselbe zu Feld geschickt würde, die begehrten sie von solchen Jurament nicht zu eximiren. Der Lands-Hauptmann ließ diese Weigerung an den Kayser gen Prag ge- langen; Von dorten her kam bald eine Resolution: Wie nemlich Ihro Majest. der Städt Ungehorsam fremd fürkomme; Dann eben hieraus, daß sie Ihro Kayserl. Maj. geschworen, seyen sie an statt derselben, dem Lands- Hauptmann zu gehorsamen, und allen gebührlichen Respekt zu erzeigen schuldig, solten demnach die Gefahr und Noth, so ihnen den Städten und den ganzen Land darauf stehe, wohl in acht nehmen, des Lands Hauptmanns Befehlen, der Gebühr nach gehorsamen, und sich in diesem Defensions-Werck nicht weniger, als die obern drey Stände also bezeigen, daß keine Klag fürkomme; Dann das widrige würden Ihro Majest. zu Ungnaden ver- mercken und ungestrafft nicht vorbey gehen lassen. Die Städte replicirten hierauf bey Kays. Maj. selbsten; es folgte aber zum Be- scheid, Ihro Maj. liessen es bey voriger Verordnung verbleiben, und versähen sich, weil die Leistung dergleichen Eydts nichts neues, und in allen Landen bräuchlich; Auch ihr der Städte dem Lands-Fürsten geleisteten Pflicht dardurch nichts benom- men, als solten sie sich dessen weiter nicht weigern. Nach dem aber inzwischen das Neumarckische Treffen fürgangen, und hernachmahls die Sachen mit den Bauern zum Vertrag kommen, bliebe auch die Leistung dieses Juraments unterwegen.

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