Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften
92 Annus Christi 1437. wir, weil dasselbe Hauß nicht allewegen da gelegen ist, und N. der Richter und Rath das Geschäffte haben zu bauen, als sie zu haben bejahen; und davon Unfug der Kir- chen und den Freythoff möcht entstehen; daß sie das unter Jahres-Frist sollen von dannen thun, oder zu andern Sachen nutzen, damit dem Freythoff und der Kirchen keinerley Unfug oder Irrung davon entstehe. Item, von dem Grund im Aichach gelegen, sprechen wir, daß der Abt soll nehmen sein Burckrecht, Dienst, und der Zechmeister und das Spital zu Steyer den Uber-Zinß, als vor Alters Herkommen ist. Dann um das stifften und stören und andern Zwitracht, die darum zwischen ihnen sindt, wollen wir uns baß erkundigen, und dann unsern Ausspruch um das Stück zwischen ihnen thun. Item, als dann die Burger wider den Abt zu Gärsten und den Pfarrer zu Steyer fürgebracht, von der frembdten unbekanndten Priester wegen, die der Pfarrer zu predigen und zu der Seelsorg aufnimmt, sprechen wir, daß der Abt und der Pfarrer sollen mit allen Vleiß nach ihren Vermögen die Burger und die Pfarr-Leuth treulich und ordentlich versehen mit erbarn gelehrten Priestern, wes Ordens es sey, oder an- dern Predigern, Reichung der Sacrament, mit dem GOttes-Dienst und allen andern geistlichen Nothdurfften, damit kein Abgang daran sey, daran die Burger ein Genü- gen haben sollen, treulich, ohne Gefährde, und ist nicht nöthig denselben Burgern Brieffe zu zeigen, in welcher Maß dieselben Priester aus ein und andern Convent herkommen sindt. In des Abbruchs wegen, so man mit dem Pfarrer thun hat müssen, als die Burger haben fürgebracht, um das Seel-Geräth, Vigili, Seel-Meß oder ander Amt zu singen, sprechen wir, daß der Pfarrer keinerley Verthättung, Geding, Abbruch, oder wie mans nennen mag, thun solle; Oder von Seel- Geräthes, Vigilien, Procession, Be- gräbnussen, Seel-Messen, Psalter lesen, Amt singen, Meß sprechen, oder von andern GOttes-Dienst wegen, wie der genent sey, sondern in dem allen, soll er sich willig er- bieten, wann das an ihm begehrt wird; Doch so er solchen GOttes-Dienst vollbracht hat, so solle ihm ein jeder, der das an ihn begert hat, ein Begnügen thun, um seine Mühe, Arbeit, und darlegen, als billig ist, ungeverlich. Es solle auch der Pfarrer den Leuten zu den GOttes-Dienst, den sie aus Andacht lassen begehen, fürderlich seyn, und ob er und sein Priester nicht Zeit haben, solchen GOttes-Dienst zu volbringen, so solle er den Leuten gönnen, den mit andern Priestern zu volbringen, damit sie in ihrer Andacht nicht verhindert werden. Ohne gefährde. Es solle auch der Pfarrer den Leuten um seine Ansprüch, so er um Geld- Schuldt oder ander Sachen zu ihnen hat, die Sacrament oder die Begrebnus nicht verbieten, noch sein selbst Richter darinnen sein; hätte er aber an jemand etwas zu suchen, das soll er thun als recht ist, ausgenommen, was einen Pfarrer von geistlicher Sachen wegen zugebührt zu straffen, das mag er gethuen nach Nothdurfften; ohn Geverde. Darnach sprechen wir, daß an den Stühlen in der Kirchen niemandt soll ein Recht von Erbschafft oder ander Sach wegen haben, und ob hinfüro irgend Zwist und Zwitracht entstündte, so sollen der Pfarrer und N. der Zechmeister, die Leute treulich darum endtscheiden, dabey soll es bleiben und darwider nicht gehandelt werden, von keinen Theil; ohn alle Geuerde. Item, von der gefassten Jahr-Täg wegen die nicht begangen werden, und von unser Frauen Ambt und anderer Stifftung wegen, so der Pfarrer nicht ausrichtet, und auchvonder Partheywegen, die auf einenZechmeister gestifftseyn, undda der Pfarrer meint, man soll mit ihmdarumnach seinenWillen abbrechen, sprechen wir: daß dar- um sollen alle Stifft-Brieff, die da lauten um Jahr-Täge andere Gottes-Dienst oder All- mosen, vonden,diedieBrieffinhaben, indenRathzuSteyergetragen,undda inGegen- Ersetzung der Prie- ster bey der Pfarr. Kirchen- Bann. Pfarrliche Stolä. Stühl in der Kirchen seyn nicht erblich. Jahr-Täg und andere Stifftun- gen.
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