Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

91 Annus Christi 1437. bringen, und sich mit ihm gütlichen daraus unterreden, und wer dann dem Abt oder dem Pfarrer zu einem Schulmeister gefällt, den mögen sie setzen, oder entsetzen, darwider dann die Burger nicht seyn sollen; es wäre dann, daß der Abt, oder der Pfarrer wollen einen Schulmeister setzen, der zudem Amt nicht tüchtig wäre, das mögen die Burger wohl widersprechen und ihr Einred dem Rath fürbringen, damit dem Schulmeister-Amt nützlich werde fürgesehen, ohne geverdte. Es soll auch der Schulmeister N. dem Pfarrer zu Steyer in allen Sachen die sein Amt berühren, gehor- sam seyn, und die Kinder fleissig lehren, wie sichs gehöret, und ob er das nicht thäte, so mag ihn der Pfarrer darum straffen, und mit Wissen des Raths, wann es nöthig ist, gantz entsetzen, damit obgeschribner Massen ein anderer gesetzt werde, darwider die Burger nicht seyn, noch thun sollen. Item, von des Zechmeisters wegen, sprechen wir, daß der Abt oder der Pfarrer und die Burger zu Steyer, oder wen sie von ihrentwegen darzu schaffen, sollen mitei- nander einen Zechmeister erwöhlen und setzen, der dann alle Sachen des Zechmeis- ter-Amts, ohne Widerred und Ausnahme handln solle, nach beyder Theile Rath und Willen, und was er von den Sammlungen, oder von wem das ist, von seines Amts wegen einnehmen wird, davon soll keinen Theil nichts zufallen, sondern es solle der Kirchen zu ihrer Nothdurfft oder anderer enden, nach beyder Theil Willen und Rath, ausgegeben und angelegt werden; Es soll auch derselb Zechmeister bey den Theilen mit einander davon Raittung thun, so offt es nöthig seyn wird, und sie es verlangen: Auch was da ist von Büchern, Kelchen, Ornaten, Monstranzen, Cleinodien, Geld, oder von andern Gut, das der Kirchen zugehört, das soll der Zech- Meister alles inha- ben, unverruckt, und unverkümmert, zu der Kirchen Nothdurfft und derer Nutzen. Insonder aber soll keinTheil damit nichts zu schaffen haben, noch ihm das zuziehen, wenig oder viel, dann im Fall daß beydenTheilen gefiel ein Stuck oder mehr und we- niger zu verkehren, das sollen sie mit einander thun ohne gefährde. Es soll auch der gegenwärtige Zechmeister, von dem Datum diß Briffes an, wann er beyden Theilen gefällig ist, alle Sachen handeln und thun, als obberühret ist, zu gleicher weise, als ob er von neuen von beydenTheilen erwöhlt wär, nach Inhalt des gegenwertigen unsers Spruchs; Und ob er deß also nicht gehorsam seyn wollte, so mag man einen andern erwöhlen, und aufnehmen, als vor ist gemelt. Geschäh aber, daß beyde obgenannte Theile um einen Zechmeister nicht einig möchten werden, oder ob Zwayung oder Anstoß von der Zech oder des Zechmeisters wegen, zwischen ihnen entstünden, wie sich die begäben, so sollen unser Pfleger zu Steyer, wer der zur selben Zeiten ist, an unser statt und N. der Dechant zu Ennß gantzen und vollen Gewalt haben, solch Zwitracht und Anstöße zu entscheiden, dabey es dann ohn Widerred beyder Theile bleiben soll. Alles treulich, ohn alles Geuehr. Item von der Irrung wegen, die den Priestern in den Gestühlen und im Sagrer beschiecht, sprechen wir, daß die Burger der Priesterschafft, weder in den Gestühlen in dem Sagrer, noch anderswo in der Kirchen, voraus bey dem GOttes-Dienst, kei- nerley Irrung thun sollen, unvergeblich in keine Weise. Item von des Guts wegen, so in das Spital daselbst gehört, sprechen wir, daß damit solle gehandelt werden, in aller Maß, als wir gesprochen haben von des Guts wegen der Pfarr-Kirchen, damit kein eigener Nutz davon nicht fürgenommen, son- dern daß es angelegt werde, wohin das billich gehört; Als dann die Gab und Ge- schäfft ausweisen, die darüber geschehen sind. Item, des Schergen Hauß wegen, so der Zechmeister an den Frey- thoff gebaut hat, und daraus ein Fenster auf den Freythoff gehet, sprechen Zechmei- ster oder Kirch- Probst er- wehlen. Kirch-Rait- tungen. Spital- Gut. Schergen- Hauß von Freythoff wieder weg zu thun.

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