Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften
77 Annus Christi 1407. Streit zwischen der Stadt und Herr- schafft ver- tragen. Und nachdem sich zwischen der Stadt und der Herrschafft Steyer, der Juris- diction halb, damals Irrung und Differenz erhoben, wurden dieselben auch in diesen Jahr an St. Niclas-Tag gütlich beygelegt, wie folget; „Der Stadt Steyer Gebrechen wieder den Pfleger, des ersten, und die Freyung auf dem Berg; darüber ist meines Herrn Herzog Ernst Antwort, daß er sich darinnen eigentlich wolle erfahren, und wie die Sach denn vor Alters herkommen sey, darbey wolle er es verbleiben lassen. Als sich dann dieselb Stadt beklagt wider den ehegenannten Pfleger, daß er in der Stadt Leut fahe, darum will mein Herr mit seinem Pfleger schaffen, ob er an jemand in der Stadt zu sprechen hätte, daß er das zu erst an den Richter bringen soll, wolt aber der Richter darinn säumig seyn, und darzu nicht thun, als billich wäre, so mag es dann der Pfleger selber thun. Dann von des Rechten wegen in der Schrannen, daß einer davon in den Stadt- Rath, und hernach an meinen Herrn gedingen mag, dabey soll es verbleiben. Item, um die Gründ und Häußer in der Stadt, und in den zweyen Dörffern in dem Burgfried, ob die jemand verkümmern, verschaffen, oder vermachen wolt, ist meines Herrn Meinung, daß das an des Grund-Herrn statt mit des Stadt-Richters und der Burger Insigel soll gefertigt werden, und nicht mit Leuthen. Dann um die Holdten, die die Pfarr-Kirchen, das Spital, und die Burger hie haben, ist meines Herrn Meinung, ob derselben Holdten wegen jemandts zu spre- chen hätte, daß sie sich darum vor ihren Herrn verantworten doch ausgenommen, ob die Sache in meines Herrn Land-Gericht irgends gehörte; wolt aber darinnen jemand die Sache verziehen und darzu mit Recht thun, so mag meines Herrn Pfleger an seiner statt darzu wohl thun, etc.“ Pfleger war damalen auf der Herrschafft Steyer Herr Weickhardt von Polheim An. 1408. & 1410. Dieser Herzog Ernst hat in Zeit seiner Regier- und Hoffhaltung zu Steyer dem Messerer Handwerck alda, ihre erst und ältiste stattliche Freyheiten und Ordnungen ertheilt, daraus abzunehmen, daß schon um selbe Zeit bemeltes Messerer-Hand- werck von grossen Aufnehmen, und Mannschafft zu Steyer müsse gewest seyn. Beyde Gebrüder Herzog Leopoldt und Ernst kunten sich in der obgedachten Vormundschafft nicht wohl betragen, und waren darneben die Land-Stände, unter einander zertheilt, und hielt es der Herren-Stand, dessen Häupter damals die Herrn von Walsee gewest, mit Herzog Leopoldten; die Ritterschafft aber, darunter die von Enzerstorff, die vornehmsten waren, mit Herzog Ernsten, und also die eine Parthey mit diesem, die andere mit dem andern. Daraus entstunde ein blutiger Krieg und Lands-Verwüstung, wie dessen zum Theil die Annales des Closters Gärsten geden- cken, mit diesen Worten: „Anno 1408. orta est maxima controuersia inter Praelatos & Barones ab una parte. & miliatum Ducatus Austriae & super Anasum ex altera, in qua multa castra, villae & claustra recepta, spoliata, & manu uiolenta invasa, rap- torum.“ Es war grosse Klag über Herzog Leopoldt gar zu strengen Regiment, und daß er sich nicht als ein Vormund, sondern als Selbst-Herr in der Regierung erzeigte. Und melden die Oesterreichischen Historici, es sey unter solcher Zwitracht ein dermassen betrübtes Wesen im Land gewest, und so erbärmlicher Zustand, daß niemand wuste, wem er sich vertrauen, oder wen er fürchten solte; Es waren weder die Eltern vor ih- ren Kindern, noch diese vor ihren Eltern sicher, dann welche Parthey an einem Ort war, die mußten die Unterthanen einlassen, welche deßhalb hernach von der andern Parthey gestrafft, und also die armen Leut mit ihren Schaden innen wurden, daß es nichtmüglich, zweyenwiderwärtigenHerren zugleich zu dienen. Und solches erführe sonderlich die Stadt Wien; darinn war die Gmeine demHerzog Leopoldten, der Rath Appella- tion aus der Stadt- Schrannen. Die beyde Herzog werden strittig, und gehet übel zu im Land. Pfarr-Kir- chen und Spital- Untertha- nen. Messerer- Hans- werck erst- und älteste Freyheit.
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