Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

63 chische Land zu Schwaben, Elsaß und Brißgau. Wurd also Herzog Albrecht alleine regierender Herr in Oesterreich. Der befilcht aus Wien, Montag vor Märtini, in diesem Jahr, Herrn Rudolffen von Walsee, oder wer an seiner Statt ist zu Seissenegg, drob zu seyn, daß kein Eisen oder Venedische Wahr über die Haidt bey Waidthoven, sondern alles gen Steyer, an die gewöhnliche Mauth-Statt geführet werde. Stadt-Richter zu Steyer ware damahls, an. 1379. vorgemeldter Eberhardt Mill- wanger. Als offtgemeldter Herzog Albrecht im Jahr 1380. in diesem Land ob der Ennß war, und bey demselben sich die von Steyer, wider die Prälaten, Herren, Ritter und Knecht, beschwereten, daß dieselben von ihr der Burger zu Steyer Holden und Gütern, welche von ihnen zu Lehen gerühret, wider altes Herkommen und der Stadt Freyheiten, mit Steuern belegen wollten, hat der Herzog solches Beginnen als unbillich aberkannt, und gemeldten Prälaten, Herrn, Ritter und Knechten durch ausgegangene Mandat ge- boten, von solchen Lehen-Gütern, keine Steuer zu fordern, oder zu nehmen, weilen gemeldte Burger zu Steyer ohnedem von aller ihrer Haab, Ihme als Landes-Fürsten die Steuer reichen müssen. Welche Befreyungen hernach von den Landes-Fürsten, und sonderlich von Herzog Wilhelmen an. 1404. und Kayser Friedrichen an. 1450. in spe- cie confirmiret; Dann die Burger zu Steyer hierinnen stätig angefochten worden. Hiebey wird mir Anlaß gegeben, von der Burger in Städten, und sonderlich de- rer zu Steyer, vor Zeiten besessenen Land-Gülten und Gütern etwas zu erinnern: Dann obzwar wohl offt-ermeldter Herr Reichardt Strein, in seinen Annotationibus über die Oesterreichischen Landes-Freyheiten, bey Herzog Ottocari in Steyer Donation, und andern, anführet, wie vor Alters in Oesterreich Herkommens sey, daß ein Dienst-Herr seine Güter keinem andern, der nicht seines Standes, verkauffen, oder vergeben mö- gen, und dabey vermuthet, daß solches auch zwischen andern Städten irr Gebrauch gewesen: Zu dessen Beweiß er zween Brief, einen von Herr Andreen von Sonnenberg, de an. 1324. den andern von Herr Wolffgangen von Walsee, Hauptmann ob der Ennß an. 1458. einführt, da im ersten der Gült-Kauff darum zuruck gangen, weil der Abkauf- fer, ob er schon des Adels jedoch nicht Dienst-Herrn eignes Genoß gewest; Im ander- ten aber versehen, daß den Erkauffern eines Hauses zu Ottensheim, zwar zugelassen gewest, ihr Recht darauf wider zu verkauffen doch allein aber, einem ihren Genossen. Dabey Herr Strein ferner meldet, es sey nicht leichtlich zu wissen, wie solch alter Ge- brauch in Oesterreich, ob er durch ein Privilegium oder sonsten abkommen, indem auch die Burgerschafft nach der Steyrer Exempel von Zeit zu Zeit viel Adeliche Güter unter sich gebracht hätten etc. so finde ich doch nicht, daß solcher Gebrauch, (wo er gar sonst anderwärts nach des Herrn Strein Meynung jemahls gewest) bey der Stadt Steyer wäre observiret worden, massen das Gegenspiel, aus dem jetzt angeregten, und andern der Stadt Privilegien erscheinet, auch sonsten überflüßig zu erweisen, daß noch vorm Jahr 1300. wie nicht weniger, in den gefolgten Zeiten, so wohl der zu Steyer da- mahls wohnenden Ritterschafft, als auch die Burger daselbsten ohne jemandes Eintrag, Land-Gülten und Güter, von den Lands-Fürsten und andern Herrn zu Lehen erhalten, auch freys eigen erkaufft, neben ihren Bürgerlichen Gewerben genossen, viel derselben ad pios usus gestifftet, und ihres Gefallens wieder verkauffthaben; Massen noch auf den heutigen Tag viel Herren, und von Adel im Lande, ihre Gülten-Einlagen bey gemeiner Stadt haben, und dahin dieselben Unterthanen, welche von den Steyerischen Burgern vor Jahren besessen, aber durch Veränderungen von ihnen kommen, jährlichen ver- steuren müssen; Welch angezeigte der Burger Besitzung solcher Lands-Gülten, ihnen nunmehr, seit des allererst von 30. oder 40. Jahren her eingeführten, vor Zeiten unbe- kannt gewesen Einstand-Rechts, von den obern Ständen wider der Städte Privilegien, Annus Christi 1379. Strassen über die Haidt wird ver- boten. Burger von Steyer seyn von ihren Le- hen-Gü- tern dem Lehens- Herrn kei- ne Steuer zu reichen schuldig. Erinne- rung von der Burger zu Steyer alten Rech- ten in Er- kauff- und Besitzung der Land- Gülten.

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