Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

56 fällen, wer es wolle, wann aber dasselbe vom Stock niedergeschlagen werde, so sol- le man den Burgern von Steuer des Ersten, vorjedermänniglich den Kauff anbieten; Wollten sie aber dasselbige Holtz nicht kauffen, so möge mans weiter verkauffen, man solle auch solchen Kauff niemand aufdringen, noch überbieten bey Straffe, dato Wien, am Mittwoch nach Scholastica, an, 1359. Wolff Schizenauer, Cammerer zu Crembsmünster, hat in seinen aufgezeichne- ten Notabilibus bemercket, daß in diesem Jahr, das Ungeld von Wein zu reichen, zu Wien sey aufkommen. Daß es aber nicht allein auf die Stadt Wien, sondern gantze Land Oesterreich unter und ob der Ennß zu verstehen, geben Herrn Streins Annales zu erkennen, da er schreibt: An. 1359. vergleicht sich Herzog Rudolff mit den Stän- den in Oesterreich der Müntze halber, daher sie ihm das Ungeld (id est, exactio, ein böß Geld, ein übel unrechtmäßiges Geld, wie es Herr Strein verteutscht) bewilliget: Den Ungelt-Brief haben gefertigt, Graf Burghardt von Maidtburg, Herr Eberhard von Walsee, Hauptmann, ob der Ennß, und Berthold von Pergau, im Namen aller Herren, Ritter und Knecht, und habe der von Walsee das Land ob der Ennß darbey vertretten. Hauptmann oder Burggraf zu Steyer in diesem 1359. Jahr war Herr Reinprecht von Walsee. Als Herzog Rudolfs sich Anno 1360. in diesem Lande befunden, begnadet er gemeine Stadt Steyer, daß sie aus den Vörsten, zur Herrschafft Steyer gehörig, jährlich Ensporn und Strey, zu den Brüggen allda, als offt es noth thut, nehmen mögen; Bey welcher Gnad die Burggrafen, Pfleger und Vorsteher zu Steyr, gemeine Stadt ewiglich sollen bleiben lassen. Beschehen Ennß an St. Lorenzen Tag. Man läßt zwar der Stadt Steyer das nöthige Brucken-Holtz aus der Herrschafft Forsten abfolgen, aber man muß es den Bauern theuer genug bezahlen, daß demnach auch dieses Privilegium gemeiner Stadt wenig mehr zuträglich, doch ist aus dem Inhalt dessen unschwer abzunehmen, weilen Herzog Rudolfs der Stadt hiemit ein besondere, ja ewige Gnad thun wollen, daß es damahlen, und zweiffelsohne noch lange Zeit hernach, keinen andern Verstand und Gebrauch gehabt, als daß solch bedürfftiges Bau-Holtz aus den Herrschaffts-Försten der Stadt umsonst verabfolgt worden; welches sie auf ihre Kosten schlagen lassen , und wie das Privilegium redet, nehmen mögen. Dann auf den Kauff, welcher gemeiniglich frey, hätte es, meines Erachtens, keines besondern Privilegii bedürfft, ist auch für keine Gnad zu achten. Ob nun die alten Steyerer aus Nachlässigkeit diese so stattliche Fürstliche Gabe aus dem Gebrauch und Niessung gelassen, und sich also deren non utendo (wie in mehr andern beschehen) begeben, oder ob es durch an- dere Handlung mit der Herrschafft Steyer etwa davon kommen, weiß ich nicht zu sagen. Es befiehlet auch gemeldter Herzog Rudolff, unter obigen dato, seinem Burg- grafen zu Steyer, und allen seinen Amtleuten, sie sollen verschaffen, daß man das Eisen keine andere Strassen, dann gen Steyer, an seine des Herzogs Mauth, führe. Und des folgenden Tags hernach, die St. Tiburtii, befiehlet er gedachten Burg- grafen, zu verschaffen, daß die Zinnß, Dienste, oder Güter, so aus dem Burg-Frieden zu Steyer verkaufft, verschafft, versetzt oder weggegeben seyn, den Burgern allda wider zu verkauffen und zu lösen zu geben, nach ehrbarer Leute Erkanntnus; Wollte sich aber dessen jemand widern, solle der Burggraf sich solcher Güter, von des Lands-Fürs- ten wegen, unterwinden. Wie die Gärstnerische Annales verzeichnet haben, so ist in diesem Jahr, die Pestilentzische Seuche um diese Revier eingerissen, welche von St. Berchtholds-Tag, bis auf Martini gewähret. Stadt-Richter zu Steyer war damahls Michael Schürer. Burggraf an. 1360. & 61. der Ehrbar Herr Ottocar von Rohr. Anno 1361. der Ehrbar Annus Christi 1359. Ungelt aufkommen An. 1359. 1360. Eisen keine andere Strassen, dann gen Steyer zu führen. Einne- ring bey diesem Pri- vilegio. Pestilenz regiert.

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