Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

53 Scheinet demnach nicht unglaublich, daß gleichwie vor Zeiten die Jahr-Märckt zu Steyer in grösserer Frequenz von Kauffleuten und dahin gebrachten Waaren gebauet, also darbey auch das in diesem Privilegio zugelassene Recht der Pfand oder Aufhaltung werde seyn exerciret worden. Dann um eines solch schlechten und gemeinen Kirch-Tags wegen, wie die jährlichen Märckte jetziger Zeit zu Steyer seyn, ist nicht wohl vermuth- lich, daß die Bürger um so viel unterschiedene Freyheiten von den Landes-Fürsten zu erwerben, sich bemühet hätten. Dann wie erst gedacht, wird von Herzog Albrecht dem II. an. 1347. der Stadt Steyer ihre vor Alters gehabte aber um etlicher, im Privilegio zwar nicht benenntet Sachen wegen abgenommene Jahrmarckt wiederum restituiret, und da- neben insonderheit befreyet, auf solchen zu wandten und zu werben mit allerley Kauff- mannschafft, daß sie auch eben die Freyheit haben sollen, wie andere Städte in Oester- reich, auf ihren Jahr-Märckten haben; Damit auch solcher Marckt um so viel destomehr von den Leuten möchte besucht werden; Und hierinnen die Creutz-Wochen und Heil. Auffarts-Zeit, darinnen die Leute mit ihrer Andacht bekümmert, keinHinderung mach- ten, hat Herzog Ernst zu Oesterreich solchen Marckt auf ein andere bequemere Zeit im Jahr 1410. verlegt, und Herzog Albrecht der V. erlaubt an. 1422. auf solchen Jahr-Mar- ckt, am Platz, Lauben und Hütten aufzurichten, darunter die Kauffleut mit ihren Kauff- manns-Schatz stehen, und ihr Gewerb und Handel treiben können. Sonderlich aber hat Herzog Albrecht der III. an. 1381. vorbemeldte seines Vatters der Stadt gegebene Frey- heit, von des Verbietens und Aufhaltens wegen, wie die verba formalia lauten, in der Stadt um Geld-Schulden, in specie confirmirt, darbey denen Burggrafen auf Steyer ge- botten, da jemand wäre, es sey Herr, Ritter oder Knecht, der die Bürger von Steyer von solch Aufhaltungs wegen anfeinden oder beschwehren wolte, daß die Burggrafen deme vor seyn, und die Bürger dargegen festiglich beschirmen sollen. Aus welchem dann klar genug abzunehmen, daß die Stadt Steyer vor Zeiten, der Arrest und Repressalien, um Sachen so daselbst gehandelt oder contrahiret worden, sowohl als die Stadt-Lintz jet- ziger Zeit, in Besitz und Übung gewest, und Zweiffels ohne, noch eher und noch lang zuvor, weil der Stadt Steyer Privilegium viel älter, als das Lintzerische ist. Wie aber bey allen menschlichen Händeln nichts beständiges oder stetswährend, also hat es sich, per vicissitudinem rerum & temporum, auch hierinnen bey der Stadt Steyer mercklich ver- kehrt, da aus einen so hoch privilegirten Jahr-Marckt ein Kirch-Tag worden, und nicht allein Repressalie allda nicht mehr in Gebrauch, sondern was die von Steyer vor Jahren gegen andern exerciret, sie anjetzo von andern leiden müssen: Indem die Lintzer die Steyerische Bürger in Marckt-Contracten aufhalten und arrestiren; Wessentwegen dann beyde Städte in Process und Rechten verfangen seyn. Steyer hat pro fundamento das Special-Privilegium Alberti I. de An. 1287. für sich, darinnen der Herzog also spricht: „Denique praesentibus duximus adjungendum, ut ad instar aliarum Civitatum nostri dominii, Cives ipsi hujusmodi libertate fruantur, quod per aliquem, vel aliquos, ipsi, vel bona eorum, usquam arrestari aut conveniri non debeant, nisi prius requisita de ipsis coram suo Judice Justitia fuerit denegata.“ Und sagen sie, daß solche Special-Freyheit, der Linzerischen um 75. Jahr jüngern General-Freyheit in allwege derogire, und fürzuziehen sey: Hingegen will Lintz behaupten, ihr Privilegium sey speciale, schützen darneben vor die Possess und Praescription von undencklichen Zeiten her, wie sie dann auch in vielen Fällen wider die Steyerische Bürger, die vor ihnen inMarckt-Sachen Kläger oder Beklag- te gewest, ihre Freyheiten also exerciret hätten. Darüber stehet nun der Ausschlag beym Richter. Mit den Weinschencken innerhalb einer Meile Wegs um die Stadt, ist es auch gar weit von vorangezogenen Privilegio abgekommen, wie solches der Au- genschein, mit vielen in angedeuten Gezirck der Meile um die Stadt erbauter Annus Christi 1356. Taffernen um die Stadt:

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