Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften
52 Der Kerschberger Wappen. Annus Christi 1353. Anno 1353. & 56. war Herr Johann der Scheckh Burggraf auf Steyer. Anno 1355. befiehlet Herzog Albrecht, aus Wien Mittwoch vor St. Eisabeth-Tag, dem Richter, dem Rath, und den Bürgern zu Steyer was für Güther in ihren Burg- fried gelegen, daß vor mit ihnen leiden, auch daß sie im Burgfried weder Raifl (a) noch ander ungewöhnliche Wein schencken lassen sollen. Item, befreyet er die Stadt an. 1356. aus Wien, Ertag vor Palmarum, was man in der Stadt zu Steyer handelt von Wein, das solle allda, wo der Handel geschicht, ausgetragen werden, und mögen die Bürger daselbst darum angehalten, auch was man vor dem Richter allda anlangend ist, welcherley Geld-Schuld es ist, darum soll der Richter Pfand oder Pfenning dem Gelter antworten; Und ausserhalb des Burg- frieds in einer Meile Wegs, sott man an keiner ungewöhnlichen Statt Wein schen- cken, dann wo es von Alters herkommen sey. Dieses seyn zwar stattliche Privilegia, welche um so vielmehr höher und werther zu schätzen, wann bey gemeiner Stadt Steyer dieselben noch, wie vor Alters, im Gebrauch wären. Der Stadt Lintz Marckt-Privilegium, Krafft dessen sie um alle daselbsten in den Märckten vorgehende Contracte und Schulden die Interessenten citiren auch gar Fremde, vel tertios per modum repressaliarum aufhalten und arres- tiren kan, (durch welche Märckte dann selbige Stadt und Bürger in gutes Aufnehmen erwachsen) ist keines kräfftigern oder mehrern Special-Inhalts als diese Steyerische Freyheit: Dann also lauten die Wort derselben: „Daß Wir, nemlich Herzog Rudolph zu Oesterreich, unsern getreuen, den Burgern zu Lintz, um ihr Nothdurfft willen, und zu Besserung ihrer Stadt die Gnad gethan haben, und thun auch wissentlich mit diesen Brief, was rechter Handlung (id est Contractus) um einigerley Geld-Schuld geschicht, in der vorgenandten Stadt Lintz, daß sie wohl darum in derselben Stadt mögen pfändten und aufhalten, und soll sie niemand daran irren etc. Datum an. 1362.“ (a) Soll vielleichte Rheinfall und andere fremde Weine heissen. Erläute- rung ob- stehenden Privilegii.
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