492 Anno 1597. wird er Kaysers Rudolphi, auch hernach Kaysers Matthiae Rath, und Land-Rath in Oesterreich ob der Ennß, biß an sein End, war auch Verordneter im Herrn Stand. Anno 1608. & 1609. Verwalter der Lands-Hauptmannschafft unter währender Differenz zwischen Kayser Rudolpho und König Matthia. Anno 1619. & 20. Lands-Hauptmann in Oesterreich ob der Ennß, von der Landschafft hierzu als ältester Land-Rath erkieset, nach dem Tod Kaysers Matthiae, als gedachte Landschafft sich biß zur Erbhuldigung der Lands-Administration unterzogen. Was gestalt König Matthias, hernach Kayser Ferdinandus II. ihro solche Ersetzung der Lands-Hauptmannschafft mit dieses Herrn von Polhaim Persohn belieben lassen, gibt die Beylag A. drunten zu erkennen. Als Anno 1612. das Fürst-Bayrische Statthalter-Amt im Land ob der Ennß etliche vornehme Herren aus den Politischen Ständen in Arrest auf das Schloß Linz nehmen lassen, war unter denselben auch dieser Herr Sigmund Ludwig von Polhaim, ist aber ohne Entgeld oder Straff ledig, und für unschuldig erkennet worden, wie die Beylag B. ausweist. Dieser Herr ist auch sonsten in viel unterschiedenen des Lands wegen fürfallenden Handlungen und anderwärts gebraucht worden. Hat sich dreymahl verehliget 1.) mit Frauen Anna Sophia, Herrn Hannß David von Trautmannstorff, und Frau Anna Mazeberin Tochter, Hochzeit war Anno 1590. die starb im Schloß PolhaimAnno 1597. aetat. 23. Sein ander Gemahl war Frau Margareth, Herrn Henrichs von Stahrenberg, und Frau Magdalena von Lamberg Tochter, Herrn Caspar von Rogendorff Wittib, Hochzeit Anno 1599. die starb aufm Kayserlichen Schloß zu Linz, Anno 1620. den 29. Januari, liegt zu Welß begraben. 3.) Frau Anna Margareth gebohrne von Kaunag, Hochzeit zu Polhaim am Fasching-Tag an. 1622. Aber er starb den dritten Tag hernach den 16. Februar. ex Catharro Suffocativo, liegt in der Polhaimischen Begräbnus, allda in Welß sein Schild angehefft. Arma perillustris D. Sigismundi Ludovici D. A Polhaim † Anno M. D. C. XXII. Beylag A. Ferdinand etc. „Edler lieber Getreuer! Wir haben aus Unserer Abgesandten, wie auch deinen gehorsamen Schreiben A. vernommen, was massen du dich Unsern gnädigsten Begehren zur Administration der Lands-Hauptmannschafft ob der Ennß, biß zu der Huldigung gutwillig wollest gebrauchen lassen, welches uns dann zu gnädigsten Gefallen gereicht, wann aber auch von dir Anregung geschicht, wie daß auch zugleich die Ständ darzu behandlet, als kommt uns solches nicht unbillig sehr fremd vor, sintemahl wir der Ständ Deduction-Schrifft, so Uns von Unsern Gesandten überschickt worden, berathschlagen lassen, und je einmahl der Zeit noch nicht befinden können, daß die Ständ ihr Vorhaben wider Unser so lauter habende Plenipotenz behaupten könten, also versehen Wir Uns zu dir Gnädigt, weil du sowohl als deine Vor-Eltern in der Treu gegen Unsern Hauß biß daher continuirt, du werdest dich in nichts so zu Schmehlerung Unserer Königlichen Authorität und Reputation, wie auch Infringirung Unsers Hauses Oesterreich Freyheit und Erb-Gerechtigkeiten gereichen möchte einlassen. In Fall du nun die Administration auf Unser gnädigst Begehren annehmen, und die Ausfertigung in Unsern Namen, als in dessen Landen Gevoll-
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