Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

445 K. Gerichts-Brieff. Ich Andree Härleinsperger bekenn, daß an heutigen Tag für mich kommen ist, da ich an statt meines gnädigen Herrn Herrn Reinprecht von Walsee, Hofmeister und Hauptmann ob der Ennß an den Rechten zu Verhören gesessen bin, der Edel Herr Herr Willibald von Polhaim einstheils, und Jörg Perckhaimer des andernTheils: Beklagt er benannt von Polhaim, wie daß der obgenannt Perckhaimer seinethalben eines, genannt der Alster Hatzel-Traidt ab dem Veld genommen, und ihm das na- cher führen lassen hüet, daran ihm mit gütlich wär beschehen, darwider entbeut der vorgenannt Perckhaimer ein Gut wär von seiner Mutter Dorothea und andern ihren Miterben Lehen von denselben Gut, Gründ, Aecker und Wißmatt versetzt worden an Lehens-Herrn Hand, und waren auch darum dieselben Aecker und Wißmatt in der schrannen Cammer mit dem Rechten behabt und erlangt worden, darum auch ein Gerichts-Brieff da wär. Derselb Gerichts-Brief vor mein offentlich gelesen ward, da fragt ich beide Theil, ob sie nach gleichen ihren Fürbringen und Widerred bey einen rechten wollten bleiben, was ihn darum erkannt wurd? Deß waren sie beider- seits willig: Darnach fragt ich an die frommen Ritter und Knecht, die der Zeit bey mir an den Rechten sassen, was recht wär? Die haben erkannt und gesprochen zu den Rechten, was der vorgenannt Perckhaimer auf den Gründen die von seiner ob- genannten Mutter zu Lehen sein, gehandelt hab. Als haben Rechtlich gethan nach des Gerichts-Brieffs Ausweisung, den er hab zubracht, gleicher Erkanntmuß bat mich ihm der vorgenannt Perckhaimer meinen Brieff zu geben, den ich ihm nach Erkanntmuß gegenbürtiglich gib, versiegelt mit meinen ausgedruckten Pettsschafft. Geben zu Lintz an St. Steffans-Tag 1419. L. Albrecht von GOttes Gnaden Herzog zu Oesterreich und Marggraf zu Mähren etc. Getreuer Neundlinger, von des Rechtens wegen daß sich vor dir hat vergan- gen zwischen unsern getreuen lieben Bernhardten dem Losenstainer einstheils, und Poppern von Posenharts dem Lampeltinger, dem Pirnhinger und ihren Miterben des andern (darum einer Urthel an uns ist gedingt worden) lassen wir dich wissen, daß wir dieselb Urthel zu diesem mahl von uns Abwesens und genöthigen Geschäfts wegen nicht erlöset haben; Davon ist unser ernstliche Meynung, daß das keinem Theil an seinen Rechten nicht zu schaden komme, untz daß wir die vorgemelt Urthel erlösen; Geben zu Prespurg am Freytag nach St. Petronety Tag, Anno Domini 1429. Unserm getreuen Wilhelm dem Neundlinger, Verweser unser Hauptmannschafft ob der Ennß.

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