Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

408 ihre sonderbahre die Landtsfürstliche Hochheit repraesentierende Beamte beydes zur Justitiae Administration, als auch Landes Defension aldahin eingesetzt und unter- halten, welche anfangs Judices provinciales, Land-Richter, hernach Hauptleuth und folgends, wie noch, Landts-Hauptleuth genennt worden seynd. Derer Jurisdiction aber hat sich vor Jahren so weit nicht, als jetziger Zeit erstreckt, dann die Graff- und folgends Herrschafft, sammt der darzu gehörigen Stadt Steyer, ist durch sonderbahre von dem Lands-Fürsten dahin gesetzte Pfleger oder Burggraffen regiert worden, und von dem Landshauptmannischen Gericht ganz exempt gewest, wie unter andern zu sehen aus dem zwischen Albrechten und Leopolden Herzogen zu Oesterreich Gebrüedern An. 1379. im Closter Neuberg in Steyer aufgerichten Theil-Brieff, dar- innnen folgende drey Lands-Fürstliche Gericht, insonderheit benennt werden, also: daß alles in die ehe genannte Hoff-Schran gen Wienn, in die Hauptmannschafft, ob der Ennß, oder die Pfleger zu Steyer gehört, als das ein Landt-Marschall in Oester- reich, und ein Hauptmann ob der Ennß: und ein Burggraff zu Steyer unzther innen gehabt haben. Also hat auch die Herrschafft und Stadt Freystadt als ein, wie ob- gemelt, geweste Zugehör der Graffschafft Machlandt, ihr sonderbare und von der Landts-Hauptmannschafft ganz separierte Jurisdiktion vor Jahren gehabt; Inmassen aus deren von Kayser Friedrichen Anno 1465. confirmierten Privilegio erscheinet, krafft dessen alle Herrn, Ritter und Knecht, Priester, Amtleuth, Burger, Bauern und andere, wie die genannt seynd, in der Herrschafft Freystadt gesessen, sich ninter ver- antworten sollen, weder vor dem Hauptmann ob der Ennß noch seinem Verweser, noch auch in seiner Land-Schran, nur allein vor dem Hauptmann oder Pfleger zu der Freystadt, oder sein Verweser, daß auch kein Hauptmann ob der Ennß, oder sein Landt-Richter, weder Christen noch Juden in der vorgenannten Herrschafft nicht ge- wältig machen, noch jemands fahen, auch nach keinen Fall greiffen soll in kein weg etc. Ingleichen auch die Graffen von Schaumberg ihr absonderlich Gericht gehabt, dessen Anzeigen gibt der zwischen Herzog Albrechten zu Oesterreich und ihnen An. 1383 aufgerichtete Vertrag, da unter andern gemelt wird, der vom Schaumberg (Graff Heinrich) soll ein Gericht halten und erheben, als deß seine Vorhaben gethan haben etc. Uber diß sein vor Zeiten diejenigen Herrschafften und Schlösser im Land, und die dahin gehörige Unterthanen, welche dem Landts-Fürsten zuständig gewest allein von den dahin gesetzten Pflegern, Burggraffen und Vögten, mit aller Juris- diktion verwaltet, und der Landts-Hauptmannschaft nicht unterworffen gewesen. Welches alles sich nun mit der Zeit, fürnehmlich bey Regierung Kaysers Maximiliani und Königs Ferdinand primi dergestalt nach und nach geändert, daß nunmehr män- niglich im Land (die Lands-Fürstliche Cammerguts-Herrschafften, in Sachen das Petitorium antreffend, wie auch die beide Städt Steyer und Enns, in den Sachen, so durch rechtliche Ladungen müssen gesuchet werden, ausgenommen) vor der Löbl. Landts-Hauptmannschafft, entweder in Prima oder Secunda instantia recht nehmen und geben muß. Folget hierauff der Catalogu$ aller im Erz-Herzogthum Oesterreich ob der Enn$ gewester Haupt- oder Landt$-Hauptleuth von Anno 1204. biß auf gegenwärtige Zeit, sammt kurzer Erzehlung der hierunter fürgangenen denckwürdigen Veränderungen. Obwohlennicht zu zweiffeln, daßdrobengedachte beydeMarggraffenLeopold und sein Bruder HerzogHainrich vonOesterreich, nachdemvielbesagtes Land ob der Ennß in ihre Beherrschung gelangt, wie nicht weniger deren Nachkommen, Herzog Leopoldt der sechste und Herzog Friedrich der erste diß Nahmens, ihre sonderbahre

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