Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

38 Item zu Ennß geben sie von den Sonabenden biß auf Lichtmessen, von Muth Trayd ein Helbling, aber ausserhalb derselben Zeit von Muth 4. Pf. wer aber allda zu Ennß kaufft, der gibt dritthalben Pfenning. Item in selber Zeit zwischen Sonabenden und Lichtmeß allda zu Ennß von Bo- den 2. Pf. und ausserhalb derselben Zeit von Eimer 1. Pf. zu Ybbs von einer Zillen, was sie auch darauf führen nur 14. Pf. zu Stein nicht mehr als vonMetzen den man allda an Wasser anschütt I. Pf. zu Mölck von einenWagen, es sey eines oder mehrer Bürger von Steyer Gut darauf 16. Pf. zu St. Pölten 4. zu Tuln 12. und zu Wien von einen Wagen 2. Pf. Item von Steyer aus innerhalb zweyer Rast-Sätt sollen sie keinen Zoll geben. Item wer mit der Stadt misset, der solle auch die andern Bürgerlichen Bürden und Mitleiden tragen. Von Brenn- und Zimmer-Holtz dörffen die Bürger von Steyer nirgend kein Mauth geben. Item von Eisen so gen Steyer geführt wird, seyn sie Mauth frey, die es aber von dannen wegführen, sollen zur Unterhaltung der Brücken, die gewöhnliche Mauth richten. Die Bürger von Steyer mögen 16. Fleisch-Bäncken an Orten so ihnen gelegen aufrichten lassen, die sollen jährlich zu der Brücken 2. Pfund Pfenning geben, währ aber Sach, daß dieselben Fleisch-Bäncken aufm Marckt müsten gehalten werden, so solle man kein Vieh darunter schlachten, wer es übertritt der solle dem Richter 60. und zu der Brucken auch 60. Pf. verfallen seyn. Item es solle niemand zu Steyer einen eigenen Metzen haben als der Brü- ckenmeister, der soll denselben denen so ihn bedürfftig leihen, und von Metzen, so abgemessen wird 1. Pf. von halben Metzen 1. Helbling von den Hingeber nehmen, wer dawider handelt, der ist zu der Brucken 60. Pf. und dem Richter auch so viel verfallen; wann aber die Bürger solches Metzen, zu ihrer Hauß Nothdurfft bedörffen, soll Bürgermeister ihnen denselben umsonst leihen. Die Bürger zu Steyer haben, wie andere Herzogs Albrecht Städte eben diese Freyheit, daß deren keiner mit Persohn oder Gut, an andern Orten arrestiret, aufgehal- ten, oder anderwärts gerichtlich angesprochen werden kan, er sey dann zuvor vor sei- nen Richter, behöriger Massen geklagt, und den Kläger die Justiz verweigert worden. Dieses eingeführte Lateinische Privilegium ist zwar das älteste, so die Stadt Steyer in Schrifften hat; daß aber dieselbe vor diesem noch andere mehr und ältere Privilegia gehabt habe, erscheinet aus einer noch vorhandenen Original-Attestation über der Stadt Steyer Mauth-Freyheit, von den Herrn von Lichtenstein zu Murau etc. Anno 1340. ausgehend, darinnen sie bezeugen, daß sie gesehen haben, den Brief und die Urkund, so die Bürger zu Steyer haben, vom König Rueder (a) und den alten Fürsten etc. Wo aber solche Privilegia etwa hinkommen, ist mir unbewust. In diesen 1287. Jahr war Burggraf zu Steyer Herr Hannß von Neudegg. Anno 1290. nahm der Tod aus dem Closter Gärsten hinweg Marquardum Abten allda, das Konvent erwählte zumNachfolger Gottschalckum; Der regiert nicht lang, und wandert aus dieser Welt An. 1295. dessen Successor war Ulricus III. Anno 1298. ward Herzog Albrecht zu Oesterreich zum Römischen Kayser, wider Adolphen Grafen von Nassau, erwählt, welchen er in der Schlacht bey Worms An. 1299. den 2. Julii überwunden und erschlagen. Es gedenckt Ertz-Bischoff Weickhard zu Saltzburg, ein gebohrner Herr von Pohlhaim, in seinen geschriebnen Annalibus, daß in diesem 1299. Jahr, in der Refier bey der Stadt Steyer, ein vergrabner Schatz Römischen oder Heyd- nischen Geldes (davon im Ersten Buch gemeldet) von den Bauren sey gefun- (a) Ita quidem Codex MSS, forte, vom König Rudolph etc. Annus Christi 1278. Die Stadt Steyer hat ältere Privilegia gehabt. Burggraf auf Steyer. Abt Mar- quard und Gott- schalck zu Gärsten sterben. 1290. und 95. 1298. Herzog Al- brecht wird zum Römischen Kayser er- wählt. Ein Rö- misch- oder

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