Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

367 Albrecht Grav von Habspurg, wird Her- tzog zu Oester- reich. An. 1282. An. 1278. empfangen anlehen verpfendet. Wie aber Hertzog Heinrich sich König Ottocaro ab- ermahlen beypflichtig gemacht, musste er, nachdem der König vom Kayser in der Schlacht anno 1278. überwunden, und selbst umbkommen, zu einer versöhnung, gemelt verpfendte orth ohne erstattung des anlehen, dem Kayser wider abtretten. Nachdem nun hierauff des Keysers ältester Sohn Grav Albrecht von Habspurg zum Hertzogen und Landsfürsten über Oesterreich, Steyer und Crain erhebt, und demselben solche Land vom Röm. Reich an. 1282. zu Lehen verliehen worden. Ha- ben von solcherzeit an, die Hertzogen von Oesterreich Habspurgischen Stammens, solch ihr Herrschafft und Schloß Steyer, biß auf gegenwertige zeit, mit dem eigen- thumb unverändert innen gehabt, doch dieselbe zu zeiten ihren Gemählinen zu de- ren Wittibsitz außgezeigt, auch wol unter ihnen selbst Satzweiß verschrieben und eingeben, maistentheils aber dahin ihre Beambte, die man Pfleger und Burggraven genent, eingesetzt, welch solch Herrschafft Pfleg- sonderlich aber von jüngern Zeiten her Pfandschaffts weiß besessen und regieret. Ob nun wol der Nam und Amt eines Burggraven nicht allein bey Fürsten, sondern vor Zeiten auch andern vornemben Landherrn in Oesterreich im gebrauch gewest, inmassen dann (exempligratia Heinrich von Oed Ritter, aufm Schloß Wind- egg, der Herrn von Walsee umbs Jahr 1320. Andre Tuchel der ehrbar Knecht der Herrn von Lichtenstain aufm Schloß Gmünd, anno 1360. und Vicenz Amesperger anno 1398. aufm Schloß Loßstain, der Herrn von Losenstain, Burggraven gewest, auch noch bey jüngern Jahren die Herrn Prüeschencken Graven zu Hardegg an. 1512. Hansen Kerschperger zu Stadelkirchen zu ihrem Burggraven aufm Schloß Hainrichsburg gehalten: So hat jedoch solcher Nam, Amt und Authoritet eines Burggraven zu Steyer (darzu jederzeit allein des Herrn Ritter oder vornehme des Adelstands genommen worden) viel ein mehr und höhers als jetzt gemelter und anderer genanter Burggra- ven, auf sich getragen, vorab in dem, weil ein Burggrav zu Steyer, in solch seinem Amt den regierenden Landsfürsten selbsten repraesentiert, auch (wie hievor angezo- gen) ein sonderbare von der Lands-Hauptmanschafft des Lands ob der Ennß, ganz abgesonerte Jurisdiktion und Gerichtstab über die Herrschafft Steyer und derselben zuegehör, gehabt und exerciert, wie solches unter andern zusehen aus dem zwischen Albrecht und Leopolden Gebrüdern Hertzogen zu Oesterreich im Jahr 1379. aufge- richtenThailbrieff, darinnen folgende drey Landsfürstliche Gericht his verbis benent werden: also: daß alles in die ehe genante Hoffschrann gen Wien, in die Hauptman- schafft ob der Ennß, oder die Pfleg zu Steyer, gehört, als daß ein Landmarschall in Oesterreich, und ein Hauptmann ob der Ennß, und ein Burggrave zu Steyer, untz- ther innen gehabt haben, etc. Von welch sonderbahren Jurisdiktion es aber folgends, sonderlich bey Regierungszeiten Hertzog Albrechts des sechsten, und seiner Succes- sorn, nach und nach widerum kommen ist. Welchermassen nun solche auf der Herrschafft und Schloß Steyer eingesetzte Burggraven, Pfleger, Pfandinhaber und andere nachgesetzte Beambte von A. 1284. biß auf gegenwertige Zeit in officis succedirt, selbiges ist in folgender consignation auch bey den mehrern sonderlich abgestorbenen Geschlechtern, derselben herkom- men, absterben und begräbnuß: wie zugleich die Regierenten Oesterreichischen Landsfürsten, unter denen solche Burggraven, Pfleger und Inhaber der Herrschafft Steyer gelebt, neben bey verzeichnet. CONSIGNATION Der Burggrafen, Pfleger, Pfand-Inhaber und anderer nachgesetzter Beambten auf der Herrschaft und Schloß Steyer.

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